Fristlose Kündigung wegen 1. Strophe der Nationalhymne unwirksam
Kündigungsrecht treibt mitunter skurrile Blüten. Das LAG Köln hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Mitarbeiter wegen des Singens der ersten Strophe der Nationalhymne fristlos gekündigt war. Das Pikante dabei war, dass er seine künstlerische Darbietung gab, als anglo-amerikanische Geschäftspartner seines Arbeitgebers anwesend waren. Die fristlose Kündigung war jedoch unwirksam.