Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung?
Kosten für Diätverpflegung sind regelmäßig hoch. Dennoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass diese Kosten nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung angesetzt werden können. Dies gilt auch, wenn die Diät aus medizinischen Gründen durchgeführt werden muss. Aktuell wurde geklärt, ob dies auch gilt, wenn die Diät anstelle von Medikamenten angeordnet wird.