Auflösung Ihrer Ansparabschreibung vergessen? Pech fürs Finanzamt!

Vergesslichkeit kann sich lohnen - und viel Steuern sparen, wenn es um die Auflösung einer Ansparabschreibung geht. Das zeigt ein steuerzahlerfreundliches Urteil, das der Bundesfinanzhof soeben veröffentlicht hat. Vor alem für Selbstständige hat das Urteil zur Ansparabschreibung positive Folgen.

Wenn das Finanzamt die Ansparabschreibung vergisst
In dem Fall ging es um einen Anwalt, der 1999 seine eigene Kanzlei gegründet hatte. In der Steuererklärung 2000 machte er eine steuermindernde Ansparrücklage (heute: Investitionsabzugsbetrag) geltend – und zwar in Höhe von 80.477 € für zukünftige Anschaffungen.

Der Anwalt nahm an, dass er Existenzgründer sei
Für die Ansparrücklage galten – anders als heute beim Investitionsabzugsbetrag – Sonderregelungen für Gründer: Diese durften sich nach Bildung der Rücklage fünf Jahre Zeit lassen, um die geplante Investition zu tätigen oder die Rücklage auflösen – alle anderen hatten nur 2 Jahre Zeit.

Nun stellte sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus, dass der Anwalt die Anforderungen, die an einen Existenzgründer gestellt wurden, nicht erfüllte – er hatte bereits vor der Kanzleigründung gewerbliche Einkünfte erzielt. Folge: Der Anwalt hatte die Existenzgründer-Vorteile bei der Ansparabschreibung zu Unrecht genutzt. Die Rücklage hätte er schon nach zwei Jahren, also spätestens 2002, steuererhöhend auflösen müssen. Mittlerweile war jedoch sein Steuerbescheid 2002 bestandskräftig geworden. Deshalb machte sein Finanzamt kurzerhand Folgendes:

Es änderte einfach den ersten noch offenen Steuerbescheid des Anwalts (2003), rechnete den Ansparbetrag von 80.477 € diesem Jahr gewinnerhöhend hinzu und rechnete gleich noch einen Gewinnzuschlag von 14.485 € hinzu (6 % für 3 Jahre).

Urteil des Bundesfinanzhofs
Doch der Bundesfinanzhof (BFH) machte dem Finanzamt jetzt nach langem Rechtsstreit einen Strich durch die Rechnung (BFH, Beschluss vom 31. März 2008, Az.: VIII B 212/07): Fällt dem Finanzamt ein solches Versäumnis auf, darf es nicht einfach den nächsten offenen Steuerbescheid ändern, so die Richter. Die Auflösung einer Ansparabschreibung darf nur im Jahr des Fristablaufs erfolgen.

Natürlich ist es nicht empfehlenswert, die Auflösung einer Ansparabschreibung zu „vergessen" und darauf zu spekulieren, dass das Finanzamt die Möglichkeit verspielt, die Nachzahlung einzufordern. Trotzdem: Sollten Sie einmal die Auflösung einer alten Ansparabschreibung oder eines neuen Investitionsabzugsbetrags versehentlich durchgegangen sein, haben Sie nach diesem Urteil gute Karten, dass Sie nicht durch eine unerwartet hohe Nachzahlung vor Probleme gestellt werden.