Was ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)?

Die Unternehmensform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zählt ebenfalls zu einer beliebten und häufig angewendeten Unternehmensform. Was Sie über die Rechtsform der GbR, wie sie im Sprachgebrauch genannt wird, wissen müssen, erfahren Sie hier.

Die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts "GbR" oder auch "BGB-Gesellschaft", wie sie häufig bezeichnet wird, ist ,wie die Gründung eines Einzelunternehmens auch, relativ einfach. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mindestens zwei Personen (Gesellschafter) sich dazu entschließen, diese GbR oder BGB-Gesellschaft zu gründen.

Die Firma – Geschäftsbeziehung
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist im eigentlichen Sinne keine Firma und führt daher als nichtkaufmännische Gesellschaft auch keinen Firmennamen. Die rechtlichen Grundlagen einer GbR sind in im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB §§ 705 ff – geregelt.

Dadurch wird die GbR auch nicht selten als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann den Namen aller Gesellschafter enthalten, es muss aber im Firmennamen der Zusatz "GbR", der die Gesellschaft als eine solche kennzeichnet, geführt werden. Der Gesetzgeber lässt hier aber auch die Führung einer firmenähnlichen Geschäftsbezeichnung zu. Beispiel: "ARGE flinke Schreiber".

Häufig findet man eine solche GbR oder BGB-Gesellschaft bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern wie beispielsweise

  • Freie Sozietäten – Rechtsanwälte, Notare usw.
  • Gemeinschaftspraxisen – Physiotherapeuten, Masseure, Ärzte usw.
  • Arbeitsgemeinschaften ARGE – Bauvorhaben, Messen usw.

aber auch bei Zusammenschlüssen von

  • Fahrgemeinschaften,
  • Spiel- oder Tippgemeinschaften,
  • Wohngemeinschaften
  • oder Reisegemeinschaften.  

Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei einer GbR nicht zwingend um eine Unternehmen beruflicher Natur handeln muss, sondern dies auch private Zusammenschlüsse sein können. Grundvoraussetzung einer GbR ist, dass sie den gemeinsamen Zweck verfolgt. Die Gesellschaft kann also zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden.

Kapitaleinsatz/-Aufwand
Auch bei einer GbR ist durch den Gesetzgeber kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Einlangen der Gesellschafter können sowohl aus Geld- wie auch Sachleistungen bestehen. Die erbrachten Einlagen werden nach Einlage in das Unternehmen zum Gesamtvermögen des Unternehmens.

Haftung
Grundsätzlich ist die Haftung aller Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter zunächst einmal auch mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die durch die Gesellschaft eingegangen werden, haftet. Dies gilt jedoch nur für die Dauer und Zeit seiner Zugehörigkeit als Gesellschafter zur Gesellschaft und erstreckt sich auf die Haftung ins Außenverhältnis.

Die Geschäftsführung
Grundsätzlich wird eine GbR durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten und geführt. Hiervon abweichende Regelungen können im Gesellschaftervertrag vereinbart werden. Im BGB § 714 wird davon ausgegangen, dass die Vertretungsrechte einer GbR auch den Geschäftsführungsbefugnissen entsprechen. Aber auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse unterschiedlich geregelt werden. Solche abweichenden Regelungen sind im Gesellschaftervertrag festzulegen.

Wurde die Gesellschaft zum Zweck einer gewerbsmäßigen Tätigkeit gegründet, so hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Diese Gewinnbeteiligung kann zwischen den Gesellschaftern frei gewählt werden.

Buchführung
Einer GbR ist es freigestellt Bücher zu führen, da sie keinen Kaufman im handelsrechtlichen Sinne darstellt. Somit entfällt hier auch die Buchführungspflicht nach HGB. Ganz frei von einem Nachweis über die Geschäftstätigkeit ist jedoch auch eine GbR nicht, so muss diese die Vorschriften der Abgabeordnung (AO §§ 140 ff) beachten. Es reicht hierbei aus, dass die GbR ihre Geschäftsunterlagen so führt, dass die erzielten Umsätze und daraus abgeleitete Gewinne nachvollziehbar sind. (Einfache Einnahmen-Überschussrechnung beispielsweise)

Eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz besteht nur dann, wenn die GbR einen Jahresumsatz von mehr als 500.000,00 €, oder aber einen Jahresgewinn von mehr als 50.000,00 € erzielt. Ist dies der Fall, so ist auch eine GbR zur Bilanzierung verpflichtet.

Auflösung
Eine GbR löst sich grundsätzlich nach Erreichung des vereinbarten Zwecks, zu dem sie gegründet wurde, auf. Dies wäre zum Beispiel bei einem gemeinsamen Bauprojekt der Fall. Ist dies abgeschlossen, so löst sich die GbR auf, da der Zweck zu dem sie gegründet wurde, mit Beendigung nicht mehr besteht.

Eine weitere Möglichkeit eine GbR aufzulösen besteht durch:

  • gemeinschaftlichen Beschluss der Gesellschafter
  • den Tod eines Gesellschafters, wurde keine Fortführungsklausel vereinbart
  • Insolvenz eines Gesellschafters oder der Gesellschaft selbst
  • Kündigung eines Gesellschafters oder eines Privatgläubigers.