Keine IHK-Beiträge wegen geringen Gewinns
Sie reichen bei der Industrie- und Handelskammer jedes Jahr Ihren Einkommensteuerbescheid des Vorjahres oder den Gewerbesteuer-Messbescheid ein, damit die Beiträge festgelegt werden können. Von den kompletten Kammerbeiträgen und der Umlage sind Sie laut § 3 Abs. 3 Satz 3 des IHK-Gesetzes befreit, wenn
- Ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn im Vorjahr weniger als 5.200 Euro betrug,
- Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist,
- Ihr Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist.
Keine Beiträge zur IHK in den Gründungsjahren
Auch junge Unternehmen zahlen weniger. Das IHK-Gesetz (§ 3 Abs. 3 Satz 4) sieht in den ersten Jahren diese Kammerbeiträge vor:
- Grundbeitrag und Umlage entfallen in den ersten beiden Jahren nach der Unternehmensgründung komplett.
- Im dritten und vierten Jahr sind junge Unternehmen noch von der Umlage befreit und leisten nur den Grundbeitrag.
Diese Regelung gilt leider nicht für alle Unternehmensgründer. Unter diesen Bedingungen müssen Sie der IHK erstmal keine Beiträge zahlen:
- In den fünf Jahren vor der Unternehmensgründung haben Sie keine Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt und waren auch nicht mit mehr als 10% an einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) beteiligt.
- Sie betreiben ein Einzelunternehmen.
- Ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn ist im betreffenden Zeitraum nicht höher als 25.000 Euro.