Vertrag rückgängig machen – ist das möglich?

Normalerweise müssen Sie, wenn Sie einen rechtsgültigen Vertrag abschließen, die Leistung so erbringen wie vereinbart. Was aber, wenn Sie feststellen, dass Sie beispielsweise mit dem Preis gar nicht hinkommen? Unter gewissen Umständen können Sie einen Vertrag rückgängig machen - wir verraten Ihnen, wie!

Um einen Vertrag rückgängig zu machen, muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein: Nämlich ein Irrtum beim Vertragsabschluss. Dann können Sie Ihre Erklärung anfechten und den Vertrag rückwirkend auflösen. Zwei Möglichkeiten gibt es:

1. Vertrag rückgängig machen wegen Erklärungsirrtum
Laut § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB können Sie einen Vertrag anfechten, wenn Ihnen ein sogenannter Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie sich bei der Abgabe eines Angebots verschrieben oder versprochen haben (etwa Ware für 50 Euro angeboten, die tatsächlich 500 Euro kosten sollte) .

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2. Vertrag rückgängig machen wegen Inhaltsirrtum
In § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB ist der Inhaltsirrtum geregelt. Ein Inhaltsirrtum ist es, wenn Sie zum Beispiel den Inhalt des Ihnen gemachten Angebots falsch verstanden haben: Ihnen wird ein "Gros" angeboten, und Sie denken an eine Verpackungsgröße – nicht an die besonders umfangreiche Verpackungseinheit "en Gros" oder "Gros".

Vertrag anfechten – so geht’s:
Möchten Sie einen Vertrag rückgängig machen, weil Ihnen ein Irrtum unterlaufen ist, müssen Sie Ihre Erklärung dem Vertragspartner gegenüber anfechten – schriftlich. Sie können etwa so formulieren:

"Soeben habe ich mit Bedauern festgestellt, dass mir im Zusammenhang mit unserem Vertrag vom … ein Irrtum unterlaufen ist:
(Art des Irrtunms genau bezeichnen).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, das ich den Vertrag so nicht erfüllen kann. Daher fechte ich meine Erklärung an und betrachte den Vertrag als rückwirkend aufgelöst."

Hinweis: Für eventuell bereits entstandene Schäden müssen Sie bei einer rückwirkenden Auflösung gemäß § 122 BGB aufkommen. Daher müssen Sie abwägen, was für Sie vorteilhafter ist: Vertragsstrafe oder ungünstiger Vertrag.