Handelsregistereintrag jetzt günstiger und schneller

Sie brauchen einen Handelsregistereintrag? Die Gebühren dafür sind jetzt in vielen Fällen günstiger. Denn nach der neuen Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) werden sie nicht mehr nach dem Geschäftswert berechnet, sondern nach dem Aufwand für das Registergericht.
Den Aufwand für den Handelsregistereintrag schreibt die HRegGebV in Pauschalen fest:Beispiele von Gebühren für den Handelsregistereintrag:

Handelsregistereintrag Abteilung A:

  • Ersteintragung eines Einzelkaufmanns 50 Euro
  • Ersteintragung einer Gesellschaft mit bis zu 3 Gesellschaftern 70 Euro

Handelsregistereintrag Abteilung B:

  • Ersteintrag einer GmbH 100 Euro
  • Prokuren
  • Eintragung, Änderung oder Löschung 20 Euro

Zuviel gezahlte Gebühren zurückfordern
Haben Sie bereits einen Handelsregistereintrag? Dann kann es sein, dass Sie in der Vergangenheit zu viel gezahlte Gebühren zurückerhalten. § 164 Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz (HRegGebNeuOG) bestimmt Folgendes:

Haben Sie über Ihren Handelsregistereintrag noch keinen Bescheid, sondern erst einen vorläufigen Kostenansatz erhalten, prüft das Gericht automatisch, ob Sie eine Erstattung bekommen. Kontrollieren Sie aber, ob das tatsächlich erfolgt.

Ist Ihr Gebührenbescheid schon rechtskräftig, können Sie ihn mit dem Rechtsmittel "Erinnerung" anfechten. Über den Verfahrensweg informiert Sie Ihr Handelsregistergericht. Die Anfechtung ist jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren ausgeschlossen.

Antrag auf Handelsregistereintrag muss nach 1 Monat bearbeitet sein
Das HRegGebNeuOG wartet noch mit einer weiteren Neuregelung auf, die für Sie als Unternehmer vorteilhaft ist: Die Registergerichte sind jetzt verpflichtet, jeden Antrag auf Handelsregistereintrag innerhalb eines Monats zu bearbeiten. Bisher dauerten rund 7 % der Eintragungsverfahren 2 Monate und noch viel länger.