Mit dem Gründungszuschuss in die Selbstständigkeit starten

Sie wollen den Gründungszuschuss beantragen und bewilligt bekommen? Alles Wissenswerte rund um dieses Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wie lange und in welcher Höhe bekomme ich den Gründungszuschuss bewilligt?
Grundsätzlich wird der Gründungszuschuss in zwei Phasen bewilligt:

Gründungszuschuss Phase I
Sie ist die wichtigste Phase des Gründungszuschusses. Sie beginnt unmittelbar nach Bewilligung des Gründungszuschusses für die Dauer von insgesamt und längstens neun Monaten. In diesem Zeitraum erhält der Anspruchsberechtigte neun Monate lang einen Zuschuss in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes I zuzüglich 300,00 € zur sozialen Absicherung. ´

Der Anspruchsberechtigte hat, liegen alle Voraussetzungen zur Bewilligung vor, einen Rechtsanspruch; die Agentur für Arbeit darf die Bewilligung nicht verweigern.

Gründungzuschuss Phase II
Nach Ablauf der ersten Gründungszuschuss-Phase (9 Monate) kann ein Existenzgründer bei der Agentur für Arbeit seines Heimatortes die Gründungszuschuss-Phase II beantragen. Diese prüft die Geschäftstätigkeit des Gründers und kann die Förderung der Existenzgründung um weitere sechs Monate verlängern, wenn die Gründungzuschuss-Phase I nicht dazu ausreichte, seine soziale Absicherung und seinen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.

Hierbei erhält der Gründer allerdings nur doch die in der Gründungs-Phase I bereits bewilligte soziale Absicherung in Höhe von 300,00 €. Der Gründungzuschuss in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I entfällt.

Wichtig zu wissen ist, dass der Gründer im Gegensatz zur Gründungszuschuss-Phase I keinen Rechtsanspruch hat und die Bewilligung ausschließlich im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit liegt.

Der Gründungzuschuss ist steuerfrei, muss aber bei der abzugebenden Steuererklärung mit aufgeführt werden.

Beantragung des Gründungszuschusses
Der Gründungszuschuss muss noch während des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I-Leistungen, also noch vor Existenzgründung, beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf Leistung des Gründungszuschusses erläuterte ich bereits im ersten Artikel dieser Serie.

Der Gründungzuschuss muss grundsätzlich bei der für den Gründer zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Sollte Ihnen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit auferlegt haben, so dürfen Sie zwar bereits in der Sperrzeit die Gründung des Unternehmens vollziehen, den Gründungszuschuss erhalten Sie jedoch erst nach Ablauf der festgesetzten Sperrzeit.

Wichtig zu beachten ist, dass wenn man eine Sperrzeit erhalten hat, aber schon in die Selbstständigkeit starten will, nur vorbereitende Maßnahmen gestattet sind. Die Annahme von Aufträgen ist in diesem Fall unzulässig und darf erst nach Ende der Sperrzeit durchgeführt werden.