So erstellen Sie eine abmahnsichere Anbieterkennung

Nach Paragraph 6 des Teledienstegesetzes (TDG) müssen Sie in Ihrem Onlineshop und in Ihren eBay-Angeboten eine Anbieterkennung - auch Impressum genannt - haben. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Angaben in der Anbieterkennung unbedingt erforderlich sind und welche nicht.
Sie müssen zunächst Ihren kompletten Namen beziehungsweise Ihre vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz angeben. Treten Sie als juristische Person, Personengesellschaft oder als sonstiger Personenzusammenschluss auf, müssen Sie einen Vertretungsberechtigten angeben.

Bei der Angabe Ihres Namens in der Anbieterkennung muss der Vorname mitgenannt werden. Sie dürfen also nicht "D. Meier" schreiben, sondern "Dieter Meier".

Nicht vergessen: die ladungsfähige Anschrift
Sie müssen eine ladungsfähige Anschrift angeben, d. h. mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus! Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen muss der Sitz in der Anbieterkennung angegeben werden.
Eine schnelle Kontaktaufnahme muss möglich sein
Neben der Angabe Ihrer Postanschrift müssen Sie auch eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Damit sind insbesondere Telefonnummer, Faxnummer und die E-Mail-Adresse gemeint. Wenn Sie kein Fax haben, können Sie natürlich auch keine Faxnummer angeben. Die E-Mail Adresse muss nicht als anklickbarer Link angegeben werden. Zum Schutz vor Spam sollten Sie die E-Mail-Adresse besser nicht als anklickbaren Link einfügen – zumindest nicht unmaskiert. Sie könnten die E-Mail-Adresse auch als Bild einfügen. Dann muss aber sichergestellt sein, dass dieses Bild auch wirklich immer sichtbar ist.
Und es besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass es Probleme mit Sehbehinderten gibt: Sie nutzen teilweise Programme, die ihnen den Text auf Webseiten vorlesen. Dabei kann natürlich eine als Bild kodierte E-Mail-Adresse nicht erkannt werden.
So werben Sie mit der Mail-Adresse
Sehen Sie die E-Mail-Adresse als Werbeplattform für Ihren Internetshop: Wenn Ihr Onlineshop unter www.ihrshop.de erreichbar ist, dann sollten Sie info@ihrshop.de oder etwas Ähnliches als E-Mail-Adresse angeben. Ob wirklich eine Telefonnummer angegeben werden muss, ist umstritten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hält die Telefonnummer für entbehrlich, das OLG Köln dagegen nicht. Geben Sie aber vorsichtshalber eine Telefonnummer in der Anbieterkennung an.
Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wenn Ihre Tätigkeit durch eine Behörde zugelassen beziehungsweise genehmigt werden muss, dann müssen Sie diese Behörde mit deren Kontaktdaten in der Anbieterkennung auch angeben.
Wenn Sie im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen Sie das entsprechende Register benennen und die Registernummer angeben. Außerdem müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nicht Steuernummer!) nennen, wenn Sie eine haben.
Außerdem müssen bestimmte Berufsgruppen weitere Angaben machen, beispielsweise müssen Rechtsanwälte die zuständige Anwaltskammer angeben.
So platzieren Sie die Anbieterkennung
Sie sollten Ihre Anbieterkennung am besten in jede Artikelbeschreibung integrieren. Zusätzlich sollten Sie die bei eBay auch in die "Mich-Seite" einbauen.

Empfehlung: Schreiben Sie die Anbieterkennung nicht nur auf Ihre "Mich-Seite". Denn diese ist bei eBay gelegentlich technisch nicht erreichbar, und leider haften Sie für dieses eBay-Problem.

Bisher sind die Gerichte da weniger streng. So ist beispielsweise das Landgericht Traunstein (Aktenzeichen IHK O 5016/04 vom 18.05.2005) der Auffassung, dass es ausreicht, die Anbieterkennung auf der "Mich-Seite" zu platzieren – aber bisher ging auch noch kein Fall vor Gericht, in dem eine unerreichbare "Mich-Seite" bemängelt wurde.
Innerhalb der Artikelbeschreibung sollten Sie die Anbieterkennung zusammen mit der Belehrung zum Widerrufs- oder Rückgaberecht direkt unterhalb der Produktbeschreibung platzieren, eventuelle AGB dann wiederum noch weiter unten. Verschiedene Gerichte sind nämlich der Auffassung, dass ein Impressum nicht unmittelbar erreichbar wäre, wenn man dafür einige Seiten scrollen muss. Und das Gesetz schreibt nun einmal bei der Anbieterkennung die unmittelbare Erreichbarkeit vor.