Schornsteinfegergesetz: Welche Leistungen Kaminkehrer nun zusätzlich anbieten dürfen

Mit der Aufhebung des Nebenerwerbsverbotes können Schornsteinfeger auch ein größeres Gewerbe mit entsprechender Weiterbildung gründen. Dabei haben sie die Chance, eine Firma zu führen, welche gleichzeitig Öl- oder Gasheizungen installiert und entsprechende Tätigkeiten eines Schornsteinfegers oder Bezirksschornsteinfegermeisters durchführt. In diesem Zusammenhang sind dennoch Regelungen vorhanden, die unter bestimmten Bedingungen zum Einsatz kommen.

Ein Schornsteinfeger, welcher sich im Bereich Gasinstallation und Wartung weitergebildet hat, kann in einem Unternehmen unterschiedliche Heizgeräte für den Endverbraucher anbieten, installieren und warten. Dies hat den Vorteil, dass dieser seine Geräte genauestens kennt und so mit dem Eigentümer bestmöglich zusammenarbeiten kann.

Nun ist ab 2013 auch der Bezirksschornsteinfeger ermächtigt, diese Aufgaben durchzuführen und, ähnlich wie der Bezirksschornsteinfegermeister, seine eigenen Geräte zu warten und zu überprüfen. Doch hier gilt bezüglich der Wartungsarbeiten eine Ausnahme, wenn es darum geht, die vorgesehene Bescheinigung über Nutzbarkeit und Tauglichkeit der Abgasanlage auszustellen.

Gassysteme im eigenen Bezirk installieren

Ein Bezirksschornsteinfeger, der einem bestimmten Gebiet zugeordnet ist, hat nicht das Recht, die von ihm verkaufte oder installierte Gasanlage mit solch einer Bescheinigung auszuzeichnen. Dies ist im § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 im SchfHwG genauestens festgelegt und soll die Unabhängigkeit der Kontrolle für Gasanlagen in Haushalten gewährleisten.

Diese Einschränkung gilt nicht außerhalb der eigenen Bezirke, für die ein Schornsteinfeger zuständig ist. Das bedeutet, dass die Bescheinigung und die damit verbundene Kontrollfunktion dennoch in einem Betrieb durchgeführt werden kann. Dieser Service wird dabei frei auf dem Markt, durch Einsicht in die Handwerksrolle, für andere Kunden zur Verfügung gestellt.

Mit der neuen Regelung ist eine Installation einer neuen Gasanlage gewährleistet und erlaubt auch eine adäquate Kundenwerbung im eigenen Bereich. Die Kontrollfunktion außerhalb des zuständigen Bereiches ist dennoch nur dann ausführbar, wenn der Betrieb und der Bezirksschornsteinfeger in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Auch hier sind notwendige Meldungen über Heizanlagen sofort und nach den Vorgaben, wie in § 13 Absatz 1, Nr. 3 des SchfHwG erläutert, durchzuführen. Diese Überprüfung gilt auch, wenn Arbeiten zum Beispiel von Schornsteinfegern  aus dem EU Ausland durchgeführt worden sind. Der Nachweis mittels eines Formblattes ist hierbei unbedingt zu erbringen.

Mit der Umstellung im Jahr 2013 ist es für jeden Schornsteinfeger unbedingt notwendig, eine Berufshaftpflichtversicherung in der Selbstständigkeit abzuschließen. Dies ist ganz besonders dann vorteilhaft, wenn etwaige Mängel einer Heizanlage trotz Kontrolle übersehen worden sind.

Ab 2013 ist die selbstständige Tätigkeit des Schornsteinfegers auch von Gebühren befreit und erlaubt damit den Wettbewerb in unterschiedlichen Regionen. Preise können dabei auch von Betriebe, welche Heizungsanlagen installieren, sowie den Grundstückseigentümer auf freie Weise verhandelt werden.

Der festgesetzte Feuerstättenbescheid ist auch bei einer Neuinstallation stets zu erbringen und legt fest, inwieweit die Heizanlage in ihrer Ausstattung den Richtlinien entspricht. Dies ist wichtig, um auch andere Schornsteinfeger vor Ort direkt in den Spezifikationen zu informieren und eine optimale Wartung der Geräte zu gewährleisten. Da das Unternehmen, welches die Heizungsanlage installiert hat, keine Tauglichkeit über die eigene Anlage ausschreiben darf, ist dennoch die Zustandsbeschreibung für den anderen Schornsteinfeger hilfreich.