Schwarzarbeit schützt nicht vor Gewährleistungsansprüchen

Schwarzarbeit – also Werkleistung ohne Rechnung – das war für Handwerksbetriebe und andere Dienstleister bisher doppelt interessant: Erstens, die Umsatzsteuer entfiel, und zweitens konnte der Kunde bei Mängeln keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das hat sich nun geändert. Zukünftig kann der Kunde auch bei Schwarzarbeit Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Schwarzarbeit: Gewährleistung gilt auch ohne Rechnung
Nach zwei aktuellen Urteilen müssen Dienstleister nun auch dann für etwaige Mängel und Folgeschäden einstehen, wenn sie ohne Rechnung gearbeitet haben (Bundesgerichtshof (BGH), 24.4. 2008, Aktenzeichen: VII ZR 42/07 und 140/07).

Der BGH zur Schwarzarbeit
In den Urteilen ging es um Bauleistungen, die fehlerhaft ausgeführt worden waren. In einem Fall wurden deshalb Umbauten mit Kosten von 30.000 € nötig. Den Schaden wollten die Auftraggeber ersetzt haben. Der ausführende Betrieb verwies jedoch darauf, dass der geschlossene Werkvertrag nichtig sei, weil er ohne Rechnung ausgeführt wurde.

Keine Berufung auf Nichtigkeit
Dagegen entschieden die Richter: Selbst wenn ein Werkvertrag nichtig sein sollte, weil er ohne Rechnung ausgeführt wurde, könne sich der Auftragsnehmer nicht darauf berufen. Das würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Schließlich würden solche Werkverträge im beiderseitigen – wenn auch gesetzeswidrigen – Interesse geschlossen. Dann könne sich ein Vertragspartner später nicht plötzlich auf die Nichtigkeit berufen.

Praxis-Tipp
Erbringen Sie Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, z.B. Einbau von Fenstern, müssen Sie auch Privatpersonen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Verstoßen Sie dagegen, ist das Schwarzarbeit und kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 € nach sich ziehen.