Sofortabschreibung und 410-€-Grenze
Das ist nicht nötig, Sie können ganz entspannt bleiben! Die derzeitige Planung zur Unternehmenssteuerreform sieht zwar vor, dass die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter eingeschränkt bzw. abgeschafft wird – aber nur für größere Unternehmen! Für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler soll die Sofortabschreibung auch weiterhin erhalten bleiben.
Ihre nächste Frage ist dann bestimmt: Wer gilt als kleines und mittleres Unternehmen? Antwort: Hier sollen bei der Sofortabschreibung die gleichen Regelungen gelten wie bei der Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 1-2, EStG), die nur kleinen Unternehmen zusteht. Und hier sind die folgenden Größenkriterien festgelegt:
- Unternehmen und Freiberufler, die ihren Gewinn mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
- Bei bilanzierenden Unternehmen: Das Betriebsvermögen (=Eigenkapital) darf nicht höher sein als 204.517 €.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Einheitswert des Betriebs nicht mehr als 122.710 € betragen.
Nur wenn Sie diese Grenzen in 2007 überschreiten, können Sie in 2008 – nach den bisher feststehenden Eckpunkten der Unternehmenssteuerreform – keine Sofortabschreibung mehr vornehmen.
Hintergrund „Sofortabschreibung“
Worum geht es bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern?
Anschaffungen für Ihre Selbstständigkeit müssen Sie normalerweise nach § 7 Absatz 1 EStG verteilt über die übliche Nutzungsdauer mehrere Jahre abschreiben. Anders bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die können Sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG). Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut
- darf maximal 410 € (ohne Umsatzsteuer) kosten,
- muss zu Ihrem Anlagevermögen gehören (also kein Privatbesitz),
- muss beweglich sein,
- abnutzbar und
- selbstständig (=für sich alleine) nutzbar sein.