Expertenrat: So nutzen Sie auch weiterhin die Sofortabschreibung

In der Tagespresse war zu lesen, dass die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter mit der Unternehmenssteuerreform wegfallen soll. Sollten Sie deshalb möglichst noch alle betrieblichen Anschaffungen, die maximal 410 € kosten und damit noch unter die Sofortabschreibung fallen, auf jeden Fall im Jahre 2007 tätigen?
Sofortabschreibung und 410-€-Grenze
Das ist nicht nötig, Sie können ganz entspannt bleiben! Die derzeitige Planung zur Unternehmenssteuerreform sieht zwar vor, dass die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter eingeschränkt bzw. abgeschafft wird – aber nur für größere Unternehmen! Für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler soll die Sofortabschreibung auch weiterhin erhalten bleiben.
Ihre nächste Frage ist dann bestimmt: Wer gilt als kleines und mittleres Unternehmen? Antwort: Hier sollen bei der Sofortabschreibung die gleichen Regelungen gelten wie bei der Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 1-2, EStG), die nur kleinen Unternehmen zusteht. Und hier sind die folgenden Größenkriterien festgelegt:
  • Unternehmen und Freiberufler, die ihren Gewinn mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
  • Bei bilanzierenden Unternehmen: Das Betriebsvermögen (=Eigenkapital) darf nicht höher sein als 204.517 €.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Einheitswert des Betriebs nicht mehr als 122.710 € betragen.

Nur wenn Sie diese Grenzen in 2007 überschreiten, können Sie in 2008 – nach den bisher feststehenden Eckpunkten der Unternehmenssteuerreform – keine Sofortabschreibung mehr vornehmen.

Hintergrund „Sofortabschreibung“

Worum geht es bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern?
Anschaffungen für Ihre Selbstständigkeit müssen Sie normalerweise nach § 7 Absatz 1 EStG verteilt über die übliche Nutzungsdauer mehrere Jahre abschreiben. Anders bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die können Sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG). Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut

  • darf maximal 410 € (ohne Umsatzsteuer) kosten,
  • muss zu Ihrem Anlagevermögen gehören (also kein Privatbesitz),
  • muss beweglich sein,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (=für sich alleine) nutzbar sein.