Sie befürchten Zahlungsunfähigkeit eines Kunden – Schritt 1
Wenn sich die Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden häufen (ausbleibende Zahlungen, Gerüchte etc.), gehen Sie auf Nummer sicher und setzen Sie kurze Zahlungsziele. Bei größeren Aufträgen sollten Sie auf Teilabrechnungen bestehen. Bei den Insolvenzbekanntmachungen können Sie überprüfen, ob die Firma bereits Insolvenz angemeldet hat.
Drohende Zahlungsunfähigkeit eines Kunden – Schritt 2
Hat Ihr Kunde Insolvenz angemeldet, vermeiden Sie weitere Aufwendungen für ihn. Wenn das nicht möglich ist, können Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Weiterarbeit noch über Sicherheiten oder die Zahlungsform verhandeln.
Bargeschäfte können nach der Eröffnung des Verfahrens noch vom Insolvenzverwalter angefochten werden – lassen Sie sich darauf also besser nicht ein!
Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eines Kunden – Schritt 3
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter der alleinige Anprechpartner. Sollte der Kunde also versuchen, in dieser Situation noch Aufträge zu erteilen – das kann er gar nicht.
Auch die laufenden Aufträge enden nun – mit der Insolvenzeröffnung erlöschen (Dienstleistungs-) Aufträge.
Zahlungsunfähigkeit eines Kunden und weitere Verträge – Schritt 4
Wenn Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter für den Kunden tätig sind, müssen Sie mit dem Insolvenzverwaltern neue Verträge abschließen, als sogenanntes Massegeschäft. Dann haftet der Insolvenzverwalter für das Geschäft und dafür, dass Sie als Auftragnehmer aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.