Abgeltungssteuer: 4 Tipps, wie Selbstständige ihre Ersparnisse schützen können

Der aktuellen Finanzkrise zum Trotz sind auf lange Sicht gesehen an der Börse die höchsten Renditen für Geldanlagen zu erzielen. Doch ab 2009 will der Fiskus mit der Abgeltungssteuer einen größeren Teil der Börsengewinne abschöpfen: Da alle Anlagen gleich besteuert werden, werden ehemals steuerfreie Kursgewinne aus Anlagen, die Sie über ein Jahr halten durften, künftig steuerpflichtig. Sie als Selbstständiger können allerdings einiges tun, um der Abgeltungssteuer doch noch zu entgehen.

1. Nutzen Sie Übergangsfristen
Die Abgeltungsteuer wird für alle Wertpapiere relevant, die Sie ab dem 1. Januar 2009 kaufen beziehungsweise gekauft haben. Bei Papieren, die Sie davor gekauft haben, wird bei einem späteren Verkauf keine Abgeltungssteuer fällig. Nur laufende Dividenden und Zinsausschüttungen, die Ihnen ab 2009 zufließen oder die thesauriert werden (= ins Fondsvermögen einfließen), müssen Sie versteuern.

2. Riester- und Rürup-Verträge abschließen
Zwar bleiben die Auszahlungen aus gesetzlichen Altersvorsorgeverträgen (Riester, Rürup) nicht völlig steuerfrei. Aber während der Ansparphase wird darauf keine Abgeltungssteuer erhoben. Dafür müssen Sie die Auszahlungen im Alter mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. So lange profitieren Sie aber vom Zinseszinseffekt der ungeschmälert wieder angelegten Erträge.

Aus steuerlicher Sicht kann sich der Abschluss gerade bei Riester-Verträgen deshalb selbst dann lohnen, wenn Sie als Selbstständiger gar nicht förderberechtigt sind und folglich keine Zulagen bekommen. Einzige Voraussetzung für den Steuervorteil: Es muss sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag handeln. So lautet die offizielle Bezeichnung für staatlich förderfähige Riester- oder Rürup-Verträge.

3. Freistellungsaufträge stellen
Steuerfrei bleibt der Sparerpauschbetrag von 801 € (Eheleute: 1.602 €) pro Jahr. Der gilt nicht nur für Kursgewinne, sondern auch für Zinsen z.B. aus Festgeldanlagen oder Anleihen. Davon profitieren Sie allerdings nur, wenn Sie selbst tätig werden. Erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag. Dann führt sie bei Kapitalerträgen, die unter dieser Summe bleiben, keine Steuern ans Finanzamt ab.

Falls Sie Depots oder Konten bei verschiedenen Banken haben, brauchen Sie mehrere Freistellungsaufträge – nämlich je einen pro Bank. Die Summe der freigestellten Beträge darf den Sparerpauschbetrag insgesamt nicht überschreiten.

Beachten Sie: Ab 2009 lohnt sich das Sammeln von Belegen für Werbungskosten (Depotgebühren, Fachliteratur, Fahrten zu Hauptversammlungen etc.) nicht mehr, denn Sie können sie nicht mehr geltend machen. Alle Werbungskosten sind bereits im Sparerpauschbetrag enthalten. Nur die Transaktionskosten für Wertpapierkäufe und -verkaufe werden berücksichtigt. Diese vermindern dann die zu versteuernden Kursgewinne.

4. Kapitaleinkünfte notfalls selbst deklarieren
Normalerweise führt Ihre Bank oder depotführende Stelle die Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt ab. Sie brauchen Ihre Kapitaleinkünfte daher in der Regel nicht in Ihrer Steuererklärung zu deklarieren. In zwei Fällen lohnt sich das aber dennoch:

Wenn Sie Ihren Sparerpauschbetrag nicht optimal per Freistellungsauftrag auf Ihre verschiedenen Konten verteilt haben, kann es passieren, dass die eine Bank schon Steuern abführt, weil Ihre Kapitaleinkünfte dort den freigestellten Betrag bereits überschritten haben, wogegen bei der anderen Bank ein Teil des freigestellten Betrags ungenutzt bleibt. Das können Sie im Nachhinein korrigieren, indem Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Anlagen KAP bzw. AUS ausfüllen. Dann muss Ihnen das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten. Eine nachträgliche Korrektur ist so auch möglich, wenn Sie überhaupt keinen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, Ihr Sparerpauschbetrag aber schon ausgeschöpft ist, unterliegen Ihre Kapitaleinkünfte nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern eben diesem persönlichen Steuersatz, genauer gesagt dem Grenzsteuersatz. Allerdings führt Ihre Bank oder Depotstelle trotzdem zunächst 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ans Finanzamt ab. Die Differenz können Sie sich aber zurückholen, indem Sie bei der Steuererklärung Ihre Kapitaleinkünfte deklarieren. Das lohnt sich in der Regel bei einem Einkommen bis rund 15.000 € (Eheleute: 30.000 €).

Sollte sich dann doch herausstellen, dass Ihr Grenzsteuersatz über dem Abgeltungssteuersatz liegt, setzt das Finanzamt automatisch letzteren für Ihre Kapitaleinkünfte an.