Zweitausbildung und die Möglichkeiten einer Finanzierung

Ausbildungsbeihilfe – nicht bei Zweitausbildung

Tragen Sie sich mit den Gedanken eine zweite Ausbildung zu absolvieren, ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld mit einer Verkürzung der Ausbildungszeit vertraut zu machen.

  • Im Berufsbildungsgesetz ist schriftlich festgehalten, dass eine Ausbildungszeit unter festgelegten Kriterien verkürzt werden darf. Dem Bundesinstitut für Berufsbildung werden Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungszeit als Richtlinie vorgegeben. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Ausbildungszeit um bis zu zwölf Monate zu verkürzen.
  • Ein Antrag auf eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann nur mit dem Einverständnis des Ausbilders gestellt werden. Neben dem Einverständnis des Ausbilders selbst muss auch der Ausbildungsbetrieb sein Einverständnis signalisieren. Der Vorteil einer Verkürzung der Ausbildungszeit ist neben den reduzierten Kosten auch der schnellere Einstieg in das Berufsleben.
  • Für eine zweite Ausbildung ist es nicht möglich, eine Berufsausbildungshilfe zu erhalten, da diese nur einmal ausgezahlt wird.
  • Besteht die Situation, dass eine Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund einer Erstausbildung nicht zugestanden wird, kann stattdessen ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Das Wohngeld ermöglicht eine Sicherung der Unterkunft, wobei berücksichtigt werden muss, dass das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bei der Ermittlung des Anspruchs mit einbezogen wird.

Finanzierung mit BAFÖG oder Kindergeld

Eine zweite Ausbildung kann auch mit Hilfe von BAFÖG oder dem klassischen Kindergeld finanziert werden, wobei bedacht werden muss, dass eine Umsetzung von Situation zu Situation individuell festgestellt werden muss.

  • Kindergeld kann erhalten werden, wenn die Zweitausbildung absolviert wird, bevor das 25. Lebensjahr beendet ist. Der Anspruch muss bei der zuständigen Familienkasse nachgewiesen werden. Eine Auszahlung des kompletten Kindergeldes ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass den Eltern durch die zusätzliche Ausbildung keine Kosten entstehen.
  • Die Ausführung eines Minijobs in Form von 400.Euro-Job oder einer Beschäftigung von 20 Stunden die Woche kann zu einem Wegfall des Kindergeldanspruches führen.
  • Eine finanzielle Unterstützung der Eltern durch Unterhalt steht nur dann zu, wenn die zweite Ausbildung eine notwendige Weiterbildung ist, um die beruflichen Chancen zu verbessern. Unterhalt von den Eltern kann nur dann gefordert werden, wenn die zweite Ausbildung weiterführend ist und unmittelbar nach der ersten Ausbildung begonnen wird.