Teilzeitarbeit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)
Der Verteilungswunsch darf im Prozess nicht mehr geändert werden. Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wollte im Anschluss an ihre Elternzeit ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden verringern.
Nach Gesprächen mit ihrem Arbeitgeber beantragte sie zusammen mit der Reduzierung auch eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ihr Arbeitgeber lehnte insbesondere die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ab. Die Arbeitnehmerin klagte. Während des Prozesses änderte sie dann ihren Verteilungswunsch.
Das Urteil
Doch die Arbeitnehmerin verlor. Sie hatte ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auch von einem bestimmten Verteilungsmodus abhängig gemacht und damit einen einheitlichen Antrag gestellt. Deswegen durfte sie ihren Verteilungswunsch im Prozess nicht mehr ändern. Sie war also an ihren ursprünglichen Verteilungswunsch gebunden (BAG, Urteil vom 24. Juni 2008, Az.: 9 AZR 514/07).
Fazit
Hat sich einer Ihrer Mitarbeiter auf eine bestimmte Verteilung festgelegt, darf er im Prozess nicht umschwenken. Er muss dann vielmehr einen neuen Antrag stellen.
Betriebsvereinbarung kann den Anspruch auf Teilzeitarbeit nicht kippen
Der Fall: Der Arbeitnehmer war Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen. Es gab dort eine Betriebsvereinbarung Teilzeit, in der verschiedene Teilzeitmodelle geregelt sind, u.a. auch Blockteilzeitmodelle. Diese werden aber nur befristet – auf das Kalenderjahr – angeboten.
Der Arbeitnehmer verlangte nun eine unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage in Blockfreizeit: immer jeweils für die Zeit vom 17.12. bis zum 15.1. des Folgejahres. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, worauf der Arbeitnehmer klagte.
Das Urteil
Der Arbeitnehmer gewann. Denn der Arbeitgeber konnte dem Wunsch auf Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers keine betrieblichen Gründe entgegensetzen. Die „Betriebsvereinbarung Teilzeit" reicht hierfür nicht. Denn der gesetzliche Anspruch auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung zeitlich begrenzt werden (BAG, Urteil vom 24. Juni 2008, Az.: 9 AZR 313/07).
Fazit
Mit einer Betriebsvereinbarung können Sie § 8 TzBfG somit nicht zu Ungunsten Ihrer Arbeitnehmer einschränken.