Zwangsversteigerung: So gewinnen Sie Zeit

Ist Ihre Immobilie von der Zwangsversteigerung bedroht? Ihnen ist es gelungen, Aufschub zu erwirken und die Versteigerung vorerst abzuwenden? Dann sollten Sie versuchen, die Gläubiger davon zu überzeugen, den Antrag auf die Zwangsversteigerung zurückzunehmen.

Sie haben einen Aufschub erwirkt und die Zwangsversteigerung vorübergehend abgewendet. Kommt im Nachhinein ein weiteres neues Verfahren in Gang, haben Sie wieder alle Rechtsmittel zur Verfügung, das Verfahren zu zerschlagen. Ihre Aufgabe ist es, die Gläubiger zu überzeugen, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen.

Wenn mehrere Gläubiger am Verfahren beteiligt sind und Sie einen überzeugt haben, das Verfahren zurückzunehmen, ist dies zunächst eine respektvolle Leistung. Steht der Gläubiger an begünstigter Stelle, ist zweifelhaft, ob auch alle anderen das Verfahren zurücknehmen.

Ein kleiner Trick kann hilfreich sein, wenn unklar ist, ob auch alle anderen das Verfahren zurücknehmen. Der betreffende Gläubiger bewilligt die Einstellung der Zwangsversteigerung für sich mit der Bedingung in einem Schreiben, dass er die Rücknahme des Verfahrensantrages nur zustimmt, wenn alle anderen am Verfahren beteiligten Gläubiger der Rücknahme unter gleichen, ähnlichen oder anderen Bedingungen gegenüber dem Gericht erklären.

Musterbrief

An das Amtsgericht in…

In dem Zwangsversteigerungsverfahren …, Geschäftszeichen … gegen (Schuldner)… in …

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage und bewillige ich die einstweilige Einstellung des o. g. Zwangsversteigerungsverfahrens für mich (uns) mit der Begründung, dass mein (unser) Antrag auf Zwangsversteigerung als zurückgenommen gelten soll, wenn alle betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung mit der Beendigung der Antragsrücknahme bewilligen und erklären.

Dem Gericht gegenüber erkläre ich (wir), dass dieses Schreiben erst dann als Antragsrücknahme gemäß § 29 ZVG und § 30 ZVG wirksam ist, wenn alle betreibenden Gläubiger ihre Bereitschaft zur Rücknahme erklärt haben.

Unterschrift (Gläubiger)

Protestieren Sie dagegen, wie man Ihr Verfahren behandelt
Der erwähnte § 30 a klärt die Bedingungen, die der Schuldner erfüllen muss, sofern er die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen will. Der § 30a ist nicht anwendbar bei Teilversteigerungen, Zwangsverwaltung, Ehescheidung sowie bei Erbauseinandersetzungen.

In allen anderen Fällen sollte der Schuldner grundsätzlich den § 30a stellen, der weder bei Gericht noch bei Mandatsübertragung an einen versierten Anwalt besondere Kosten verursacht. Denn auch bei Zurückweisung Ihres Antrags durch das Beschwerdegericht können Sie mit einer Verzögerung bis zehn Monaten rechnen.

Beachten Sie weiter, dass der Antrag nach § 30a gegen jeden Anordnungsbeschluss gestellt werden muss und Sie die 14-tägige Erwiderungsfrist nicht überschreiten dürfen. Zusätzlich können Sie den Antrag nach § 30 a stellen, wenn ein Fortsetzungsbeschluss gestellt wurde.

Es ist zu beachten, dass die Einstellungsmöglichkeit nach § 30d noch nicht verbraucht wurde. Diese vierzehntägige Notfrist ist nur dann einzuhalten, wenn der Antrag innerhalb der Frist bei dem Gericht eingeht, das die Sache an sich bearbeitet.

Wird die Frist versäumt, kann, sofern das Fristversäumnis unverschuldet zustande kam, z. B. wegen Verhinderung, Urlaub, Krankheit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der § 233 ZPO gibt hierüber nähere Auskunft.

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