In dem Urteilsfall hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt. Außerdem machte der Vermieter gegen den Mieter Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts geltend. Denn der Vermieter hatte den Rechtsanwalt deshalb beauftragt, weil der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht rechtzeitig erteilt hatte. Der Vermieter hatte die Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel begründet. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist und auch einer Mahnung durch den beauftragten Rechtsanwalt, lag aber keine Erklärung des Mieters vor. Erst im gerichtlichen Verfahren erklärte der Mieter die Anerkennung der Mieterhöhung. Das AG Berlin-Köpenick hatte nun noch über die Kosten zu entscheiden.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter nicht nur die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hatte sondern auch die Kosten des Vermieters für die Beauftragung des Rechtsanwalts. Seit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Erklärung des Mieters hinsichtlich der Mieterhöhung befand sich der Mieter in Verzug.
Die anwaltliche Tätigkeit war aus Sicht des Vermieters und auch objektiv geeignet, den Mieter zur Zustimmung zu der angekündigten Mieterhöhung zu veranlassen und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund waren die dem Vermieter entstandenen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts zurechenbar durch den Mieter verursacht worden.
Die von anderen Gerichten teilweise vertretene Auffassung, dass Hausverwalter und Vermieter bei Verzug eines Mieters nicht berechtigt sind, für die Abmahnung des Vermieters und Durchsetzung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wurde vom AG Berlin-Köpenick nicht geteilt: Es bestand keine Schadensminderungspflicht des Vermieters dahingehend, den Mieter selbst abzumahnen.
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