Zuschüsse und Subventionen mindern Ihren Vorsteuerabzug nicht

Ein Unternehmen erzielte umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Einnahmen. Daneben bekam es zusätzlich Zuschüsse beziehungsweise Subventionen. Gleichzeitig hatte das Unternehmen auf Rechnungen von anderen Unternehmen die Vorsteuer gezahlt, welches es nun mit der eigenen Umsatzsteuer verrechnen wollte. Dafür ermittelte es die abzugsfähige Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze. Die erhaltenen Subventionen ließ es dagegen unberücksichtig. Das Finanzamt jedoch wollte anders rechnen.

Es meinte, bei der Ermittlung des abzugsfähigen Vorsteuerprozentsatzes müssen auch die erhaltenen Zuschüsse und Subventionen mit einbezogen werden. Die Richter der Finanzgerichts Schleswig-Holstein gaben dem Unternehmen Recht. Die Subventionen werden schon gar nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Damit sind sie bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auch nicht zu berücksichtgen (GF Schleswig-Holstein, 7.9.2006, Az.: 4 K 223/04).

Überprüfen Sie, ob Ihre Umsätze steuerbar sind Ihr Unternehmen muss nur dann Umsatzsteuer zahlen, wenn Ihre Umsätze sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig sind. Das FG Schleswig-Holstein hat deshalb nun konsequent entschieden, dass dieses Prinzip auch bei der Frage der abziehbaren Vorsteuer anwendbar ist. Achten Sie als Unternehmensverantwortlicher darauf, ob es sich bei den Umsätzen tatsächlich nur um steuerfreie Umsätze handelt oder nicht sogar um nicht steuerbare Umsätze.

Typisches Beispiel für nicht steuerbare Umsätze sind echte Subventionen oder Zuschüsse, weil Sie für diese Gelder gerade keine Leistung erbringen müssen. Haben Sie in Ihrem Unternehmen nicht steuerbare Einnahmen, brauchen Sie diese nämlich bereits bei der Höhe der abziehbaren Vorsteuer nicht zu berücksichtigen. Diese Umsätze unterfallen erst gar nicht dem UStG und können deshalb auch nicht Ihren abziehbaren Vorsteuerabzug mindern.