Zuschläge sind nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung

Grundsätzlich stellen besondere Vergütungen, die Ihr Unternehmen - falls es sich dabei um eine GmbH handelt - einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese führt zu einer steuerlichen Mehrbelastung für Ihr Unternehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell jedoch entschieden, dass Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht in jedem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung sein müssen (14.07.2004, Az: I R 111/03).

Geklagt hatte eine GmbH, die eine durchgehend geöffnete Autobahntankstelle betreibt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte nach seinem Vertrag Anspruch auf ein Jahresgehalt von 25.257,82 Euro (49.900 DM). Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sollte gesondert vergütet werden. Für das Streitjahr erhielt er entsprechende Zuschläge in Höhe von insgesamt 3.331,90 Euro (6.516,63 DM). Das Finanzamt behandelte den Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung. Mit ihrer Klage gegen diese Einstufung hatte die GmbH sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH Erfolg.

Für eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt es auf den internen Vergleich an
Nach Ansicht des BFH müssen sich Geschäftsführer in besonderem Maße mit den Interessen der GmbH identifizieren und notwendige Tätigkeiten – falls erforderlich – auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit verrichten. Daher stellten besondere Vergütungen hierfür grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Ausnahmsweise könne die Vereinbarung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen aber durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, so das höchste deutsche Finanzgericht.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Zuschläge nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch anderen vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt werden. Da hier im Streitfall die GmbH zwei Schichtführern, die ein ähnliches Gehalt wie der Gesellschafter-Geschäftsführer bezogen, auch Zuschläge in ähnlicher Höhe zahlte, sah der BFH darin keine verdeckte Gewinnausschüttung.