Zusatzbeitrag zur Krankenkasse: Das müssen Sie wissen

Der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse ist in aller Munde. Aber was bedeutet dies überhaupt? Und vor allem: Welche Möglichkeiten gibt es sich davor zu schützen.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse
Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung seit 2009 gesetzlich festgelegt wird. Er beträgt derzeit (Stand Februar 2010) 14,9 % des beitragspflichtigen Entgelts – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 3.750 Euro.

Sofern eine Krankenkasse ihren Finanzbedarf aus den zugewiesenen Mittel nicht decken kann, also die Einnahmen für diese Kasse aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, besteht für die Kasse die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse maximal 37,50 Euro
Der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse darf maximal 1% der beitragspflichtigen Einnahmen im Monat betragen. Dies entspricht in 2010 maximal 37,50 Euro monatlich (1 % von 3.750 Euro). Für alle, die beitragspflichtige Einnahmen unterhalb dieses Betrages erzielen verringert sich der Zusatzbeitrag entsprechend.

Voraussetzung um den Zusatzbeitrag in Höhe von 1 % zu erheben ist eine Einkommensprüfung beim Mitglied. Daher scheuen derzeit noch einige Kassen dieses aufwändige Verfahren. Einfacher für die Kassen ist die Erhebung eines pauschalen Zusatzbeitrags, da hierbei die Einkommensprüfung entfällt.

Pauschaler Zusatzbeitrag zur Krankenkasse maximal 8 Euro
Neben der individuellen Einkommensprüfung der Mitglieder besteht für die Kassen die Möglichkeit einen pauschalen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser darf höchstens bei 8 Euro monatlich liegen. Vorteil für die Kassen: Ein verringerter Verwaltungsaufwand durch den Wegfall der Einkommensprüfung.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Sofern Ihre Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies bedeutet, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Einführung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht haben.

Weitere Informationen zum Sonderkündigungsrecht finden Sie unter