Zusammenfassende Meldung: Neues EU-Steuerrecht
Ab dem 01.01.2010 ändert sich das EU-Steuerrecht. Mit der EU-Richtlinie 2008/8/EG wird die Besteuerung von Dienstleistungen, Mehrwertsteuerpaket genannt, erneuert. Die Zusammenfassenden Meldungen betreffen ab dann auch Dienstleister und sollen Unklarheiten der Umsatzsteuer beseitigen.
Aber was genau bedeutet die ZM für Sie als Selbstständigen? Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen!
1. Wen betreffen die Zusammenfassenden Meldungen?
Zur Abgabe der ZM verpflichtet sind alle Unternehmen (außer Kleinunternehmen), die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und steuerfreie Lieferungen in der EU ausgeführt haben.
Dienstleistungen müssen ebenfalls aufgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger im Ausland sitzt, sich der Leistungsort dort befindet oder auch wenn die Dienstleistungen steuerpflichtig sind und der Leistungsempfänger die Steuern für diesen Umsatz noch nicht gezahlt hat.
Die Zusammenfassenden Meldungen müssen unabhänfig von der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben werden.
2. Wie wird die Zusammenfassende Meldung abgegeben?
Die ZM müssen Online über das Elster-Online-Portal (https://www.elster.de/) oder über das Portal der Finanzverwaltung eingereicht werden. Das Finanzamt kann auch die Abgabe in Papierform gestatten, um unbillige Härten zu vermeiden.
3. Wann und wie häufig müssen die Zusammenfassenden Meldungen abgegeben werden?
Die Zusammenfassende Meldung sind vierteljährig am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Sollte die Quartalsgrenze von 50.000 Euro überschritten werden, soll die ZM monatlich berechnet werden. Wurde einem Unternehmen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewährt, kann diese auch für die Zusammenfassende Meldung genutzt werden.
4. Welche Angaben müssen in der Zusammenfassenden Meldung gemacht werden?
Die Zusammenfassende Meldung sollte alle Lieferungen und Leistungen erfassen, die nicht in der Umsatzsteuer genannt sind.
Anzugeben sind
- Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- die USt-IdNr. des jeweiligen Kunden im EU-Ausland
- die Summe der Bemessungsgrundlage Ihrer getätigten Lieferungen bzw. Leistungen, die pro Kunde erbracht wurden
5. Und wenn die Zusammenfassende Meldung nicht abgegeben wird?
Wenn die Zusammenfassende Meldung trotz zweifacher Erinnerung grundlos nicht entrichtet wird, ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, zusätzlich zu einem Bußgeld ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Vermeiden Sie diese Strafzahlungen, indem Sie von vornherein beim Bundeszentralamt für Steuern eine Fristverlängerung beantragen.
Der Verspätungszuschlag liegt bei 1% aller gemeldeten Bemessungsgrundlagen; er kann aber höchstens 2.500 € betragen.
Achtung: Für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen brauchen Sie zuallererst eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Falls Sie noch keine haben und ab 01.01.2010 die ZM abgeben müssen, sollten Sie die Identifikationsnummer im Internet unter www.bzst.bund.de online beantragen.
Denken Sie rechtzeitig an die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, um kein Bußgeld entrichten zu müssen!