Zur Steuererklärung: Einkünfteerzielung bei teilweiser Vermietung (Teil 2)

Aufgrund der zuvor geschilderten Meinung des Finanzamtes war es fraglich, ob der Abschluss eines Mietvertrages für eine auf Dauer ausgelegte Vermietung ausreicht, damit die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters gegeben ist. Der Fiskus wollte dies vom Tisch wischen, in dem er auf die nur teilweise Vermietung sowie die Tatsache, dass die Mietverträge nicht zu Wohnzwecken abgeschlossen wurden, verwies.

Mietvertrag nicht zu Wohnzwecken
Ausweislich der Gesetzesvorschrift zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es vollkommen unerheblich, ob ein Mietvertrag zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken abgeschlossen wurde. Sofern eine Vermietung vorliegt, muss diese auch versteuert werden.

Diesem Gedanken folgend kann es für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch keinen Unterschied machen, ob der Mietvertrag zu Wohnzwecken oder zur Unterstellung von Tieren und Wohnmobilen abgeschlossen wurde. Dies ist kein Argument, die Verluste nicht in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Spricht teilweise Vermietung gegen die Einkünfteerzielungsabsicht?
Hinsichtlich der Frage, ob denn die teilweise Vermietung gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht, muss man ebenfalls mit einem klaren NEIN antworten. Denn wenn die teilweise Vermietung zu Gewinnen geführt hätte, würden diese ja ebenso auch in der Steuererklärung zu erfassen sein. Dies bedeutet, dass es für die Vermietung nicht auf die Vermietung des gesamten Grundstückes, sondern nur auf die objektbezogene Vermietung ankommt.

Wenn dies so bei der Vermietung ist, darf für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nichts anderes gelten. Es muss also Wohnhaus, Stadel und Stall getrennt betrachtet werden. Bei Anwendung der Grundsätze kann daher festgestellt werden, dass sowohl Stadel als auch Stall dauerhaft vermietet wurden und daher die Einkünfteerzielungsabsicht aufgrund der Vorgaben insoweit zu unterstellen ist.

Lesen in Teil 3, worauf Sie dennoch Acht geben müssen.