Zugluft im Altbau
In dem Urteilsfall ging es um eine Altbauwohnung, in der auch bei geschlossenen Fenstern stets ein leichter Windhauch zu spüren war. Die Mieter hatten ihren Vermieter deshalb aufgefordert, die „Mindestvoraussetzungen modernen Wohnens zu erfüllen und die Fenster abzudichten.“ Überdies kürzten sie die Miete. Dies wollte der Vermieter nicht akzeptieren und klagte die volle Miete ein.
Er bestritt gar nicht, dass die Fenster undicht seien und eine gewisse Zugluft zu spüren sei. Doch meinte er, die Mieter hätten bei Vertragsabschluss ja schließlich gewusst, dass die Fenster des Altbaus nicht modernsten Ansprüchen genügen und deswegen eine leichte Zugluft zu verspüren sei.
Zugluft: Modernisieren müssen Sie nicht
Und so sahen es auch die Karlsruher Richter: Wer in einen Altbau zieht, muss damit rechnen und leben, dass die Ausstattung nicht modernsten Ansprüchen genügt. Auch wenn die Wohnung „zugig“ sei, so sei sie damit jedoch nicht mit einem erheblichen Mangel behaftet, der zu einer Mietminderung berechtigen würde.
Denn Mieter können – so das Gericht – immer nur den Standard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Und dabei muss stets auch das Alter des Mietshauses berücksichtigt werden. (Az.: 9 S 157/05).
Im Klartext: Es muss schon sehr zugig sein, ehe der Mieter einer Altbauwohnung wegen undichter Fenster die Miete mindern und eine Modernisierung verlangen darf. Denn der Mangel muss erheblich sein. Und hierfür reichen nach Meinung der Karlsruher Richter bloß pauschale Behauptungen der Mieter, die Fenster seien undicht und es ziehe, nicht aus.
Erlischt wegen Zugluft die Kerze, darf gemindert werden
Ihr Mieter muss in einem solchen Fall vielmehr ganz genau beschreiben, welche Fenster er bemängelt und wie breit die Spalte, durch die die Zugluft dringt, ist. Auch muss der Mieter angeben, wie stark die Zugluft ist bzw. wie und wie sehr er durch die Zugluft beeinträchtigt wird.
Dabei kann nach einer Faustformel erst dann wegen Zugluft gemindert werden, wenn eine im Abstand von bis zu 15 cm vor dem Fenster aufgestellte Kerze erlischt. Macht Ihr Mieter Ihnen diese Angaben nicht, würde er vor Gericht verlieren (so etwa vor dem Landgericht (LG) Berlin, Az.: 64 S 266/97).