Zugesicherte Gehaltserhöhung muss gezahlt werden

Hat der Vorgesetzte einen neuen Mitarbeiter eingestellt, fangen die Diskussionen um die Höhe des Entgelts an. Oftmals verständigt man sich darauf, dass der Angestellte während einer sechsmonatigen Probezeit eine geringere Entlohnung, dagegen ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit eine vertraglich festgelegte Gehaltserhöhung erhält.

Jedoch was passiert, falls sie der Arbeitgeber plötzlich nicht entrichten will und dies damit begründet, dass der Absatz mit der Gehaltserhöhung unabsichtlich in den Vertrag geschrieben wurde?

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Mitarbeiter fordert Gehaltserhöhung ein

Ein Chef ließ in der Personalabteilung einen Anstellungsvertrag entwerfen. Die Sachbearbeiterin nahm dazu ein Muster und passte es auf den neuen Kollegen an. Hierbei vergaß sie, eine Klausel zu löschen, wonach der Mitarbeiter nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit mehr Gehalt bekommen sollte.

Vorliegend hatten sich der Chef und der neue Mitarbeiter aber auf ein unabänderliches Arbeitsentgelt – ohne eine Erhöhung nach der Probezeit – geeinigt. Als der Vorgesetzte nach sechs Monaten das Gehalt nicht erhöhte, beklagte sich der Angestellte. Sein Chef erklärte ihm den Irrtum der Sachbearbeiterin und wollte den Zusatz zurücknehmen. Der Angestellte zog im Folgenden vor Gericht und klagte die Zahlung des höheren Lohns – auch für die Zukunft – ein.

Arbeitgeber muss mehr Lohn zahlen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen urteilte: Der Chef muss die Gehaltserhöhung ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit zahlen. Denn könnte der Arbeitgeber den Teil des Anstellungsvertrages, der die Gehaltserhöhung festlegt, anfechten, wäre die Folge, dass eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat vollständig fehlt. Der Arbeitsvertrag wäre daher unvollständig.

Zurück bliebe dann nur die Klausel, welche die Höhe des Lohns in den ersten sechs Monaten regelt. Die ist aber auf einen bestimmten Zeitrahmen beschränkt und kann folglich auch nicht als "Lückenfüller" für eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat verwendet werden. Folglich war die Bestimmung mit der Gehaltserhöhung – trotz des Fehlers der Sachbearbeiterin – wirksam und ein Bestandteil des Beschäftigungsvertrages, was dazu führte, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mehr Lohn zahlen musste.

(LAG Hessen, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 18 Sa 594/12)