Zufluss von Gewinnausschüttungen beim GmbH-Gesellschafter erst bei der Kontobuchung

Gewinnausschüttung der GmbH führt erst bei der Kontobuchung zu Kapitalerträgen beim Gesellschafter.

Wenn eine GmbH ihre Gewinnausschüttung über das Gesellschafterverrechnungskonto auszahlt, liegt ein Abfluss erst dann vor, wenn die Gewinnausschüttung auf dem Konto gutgeschrieben wird. Dies gilt auch dann, wenn in dem Ausschüttungsbeschluss ein fixes Datum für die Auszahlung festgeschrieben wurde.

Dieser Sachverhalt führt dazu, dass der GmbH-Gesellschafter Kapitaleinnahmen erst zum Zeitpunkt der Kontobuchung zu versteuern hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafter der GmbH eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Gelder haben.

Gewinnausschüttungen: Beispiel
Eine Gesellschaft in Form einer GmbH beschließt in 2009 eine Gewinnausschüttung an die drei Gesellschafter A, B und C. Auf dem Verrechnungskonto werden die Gewinnausschüttungen erst in 2010 gutgeschrieben. Folglich müssen die Gesellschafter A, B und C die Kapitaleinnahmen erst in 2010 versteuern.

Eine Gewinnausschüttung der GmbH setzt voraus, dass die Gewinne in Form finanzieller Mittel bei der GmbH vermögensmindernd abgeflossen sind, die GmbH also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder verliert. Bei Zahlungen über das Verrechnungskonto der Gesellschafter kommt es für den Abfluss der beschlossenen Gewinnausschüttung auf das Datum an, an dem dies geschieht, denn erst dann kann für die GmbH der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintreten.

Ein im Beschluss der Gesellschafterversammlung fixiertes Datum für die Gewinnausschüttung führt nicht bereits zum Abfluss der Mittel. Hierdurch wird lediglich der Fälligkeitszeitpunkt für die Erfüllung der Verpflichtung genannt. Vielmehr können die Gesellschafter auf ihren Anteil an der Gewinnausschüttung zugreifen, wenn das Geld tatsächlich auf ihrem Verrechnungskonto eingegangen und die Verbuchung vorgenommen wurde (FG Hessen, Urt. v. 28.06.2007 – 4 K 843/06).