Zu kurze Kündigungsfrist: Nach drei Wochen haben Sie Rechtssicherheit

Bei der Berechnung der richtigen Kündigungsfrist können Ihnen schon einmal Fehler unterlaufen. Ist diese zu kurz berechnet, so droht Ihnen unter anderem die Verpflichtung, Lohn bis zum Ende der richtigen Kündigungsfrist zu zahlen. Der Jurist nennt das Annahmeverzugslohn. Das BAG hat jetzt in seiner Entscheidung vom 01.09.2010 (5 AZR 700/09) Ihre Rechte als Arbeitgeber bei der Berechnung einer zu kurzen Kündigungsfrist gestärkt.

Ein gekündigter Mitarbeiter hatte auf Annahmeverzugslohn für August und September 2008 geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihn zum 31.07.2008 – wie der Arbeitgeber meinte – fristgemäß gekündigt. Allerdings war die Kündigungsfrist aus verschiedenen Gründen zu kurz berechnet. Richtig wäre allenfalls eine Kündigungsfrist zum 30.09.2008 gewesen.

 

Keine Annahmeverzugslohn bei zu kurzer Kündigungsfrist, wenn der Mitarbeiter nicht klagt
Das BAG hat die Kündigung trotz der falschen Kündigungsfrist zum 31.07.2008 für wirksam erachtet. Denn der gekündigte Mitarbeiter hätte die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Das hat er unterlassen und erst einige Monate nach dem Zugang der Kündigung geklagt. Das war aber zu spät, weil die Kündigung trotz falscher Kündigungsfrist zum 31.07.2008 wirksam wurde. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 KschG, der bestimmt, dass eine Kündigung wirksam wird, wenn Ihr gekündigter Mitarbeiter nicht rechtzeitig gegen die Kündigung klagt.

Die Regelung des § 7 KSchG hatte in diesem Fall gleich zwei Vorteile für den Arbeitgeber:

  1. Die Kündigung war trotz zu kurzer Kündigungsfrist wie geplant wirksam.
  2. Da die zu kurze Kündigungsfrist wirksam wurde, entfiel der Anspruch auf Annahmeverzugslohn.