Reisende müssen verschärfte Bestimmungen beachten, wenn sie außer Landes fahren oder fliegen. Nach einer aktuellen EU-Verordnung müssen Reisende beim Grenzübertritt mitgeführtes Bargeld ab 10.000 Euro nicht nur beim Zoll melden, sondern auch den Geldfluss von der Herkunft bis zum Empfänger lückenlos erläutern.
Diese Meldepflicht gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch für Reiseschecks, Wertpapiere und fällige Zinskupons. Zusätzlich sind beim Länderwechsel innerhalb der EU auch Edelmetalle oder Edelsteine anzugeben.
Hinweis: Wer mit dem PKW von Deutschland direkt in die Schweiz fährt, braucht einen Kofferraum voller Goldbarren beim Zoll nicht anzugeben.
Bargeld und Zoll bei Reisen in ein Drittland
Bei Reisen aus der EU in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU, ist das mitgeführte Bargeld (und Wertpapierbestände) zwingend zu deklarieren. Die schriftliche Deklaration über das Bargeld etc. erfolgt bei der Zollstelle des EU-Mitgliedstaates, über das ein Drittland angesteuert wird oder aus dem die Rückreise in die EU erfolgt.
Fährt ein Dortmunder z. B. nach London um von dort weiter in die USA zu fliegen, muss er sein Bargeld oder seine Reiseschecks zweimal am Zoll angeben.
Insbesondere bei Flugreisen sollten Reisende für diese Formalitäten genug Zeit einplanen. Wer auf seiner Reise Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss nicht nur den genauen Bargeldbestand aufschreiben, sondern auch damit rechnen, dass sich der Zoll Name und Anschrift des Reisenden notiert und Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln haben möchte. Darüber hinaus sollte der Reisende folgende Fragen beantworten können:
- Woher stamm das mitgeführte Bargeld?
- Wofür soll das Bargeld verwendet werden?
- Wer ist Eigentümer des Bargeldes?
- Wer ist Empfänger des Bargeldes?
Bargeld bei Reisen mit dem Zug oder Schiff
Wer gerne mit der Bahn fährt, braucht für die Zolldeklaration nicht extra einen Zwischenstopp an der Grenze einzulegen. Vielmehr kann er das Bargeld direkt bei den Zugkontrolleuren anmelden. Die führen hierfür alle erforderlichen Anmeldevordrucke mit sich.
Das mitgeführte Bargeld ist bei Reisen in ein Drittland auch bei Reisen mit dem Schiff beim Zoll zu deklarieren. Wer zum Beispiel von Bremen aus Norwegen ansteuert, der muss zuvor seine schriftliche Anmeldung bei der für den Landungsplatz zuständigen Zollstelle abgeben.
Bargeld bei Reisen innerhalb der EU
Bleiben Reisende innerhalb der EU, ist Bargeld ab einer Höhe von 10.000 Euro nur auf Nachfrage von Zoll, Bundespolizei und einigen Länderpolizeien mitzuteilen. Solche Bargeldkontrollen sind allerdings nicht nur an der Grenze möglich sondern an jedem Ort in Deutschland.
Wer sein Bargeld nicht oder falsch meldet, muss mit empfindlichen Geldbußen bis zu einer Million Euro rechnen.
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz können Beamte nicht nur nach Bargeld fahnden, sondern – zum Beispiel bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger – auch Bankbelege weiterleiten. Sämtliche festgestellten Daten wandern an Zoll-, Polizei-, Justiz- und sonstige Verwaltungsämter.
Ferner dürfen diese Daten auch an Finanzbehörden gehen, soweit diese für eine Steuerfestsetzung oder ein Hinterziehungsverfahren relevant erscheinen. Bei hohen Bargeldbeständen oder Wertpapieren im Rucksack ist der Verdacht auf Schwarzgeld schon sehr naheliegend. Die kritischen Fragen des heimischen Finanzbeamten wird man sich dann wohl unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub stellen müssen.
Münzen statt Bargeld aus Österreich
Österreich hat 2008 eine neue Münze aufgelegt, die unter Münzsammlern als "Silber Philharmoniker" bekannt ist.
Bei dieser Silbermünze handelt es sich um ein offizielles, gesetzliches Zahlungsmittel mit einem Nennwert von 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert dieser Münze beträgt jedoch, je nach aktuellem Silberpreis, zwischen 11 und 14 Euro.
Bei Reisen innerhalb der EU wird bei Edelmetallen und sonstigen Wertgegenständen im Normalfall zwar der tatsächliche Wert herangezogen, um zu prüfen, ob die 10.000 Euro-Grenze eingehalten wird. Dies gilt aber nicht für offizielle Zahlungsmittel, da hier der Nennwert heranzuziehen ist.
Theoretisch kann daher jeder, der Bargeld von Österreich in die BRD bringen will, 6.666 Münzen erwerben um einen Nennwert von 9.999 Euro über die Grenze zu bringen. Tatsächlich gehen im Kofferraum über 70.000 Euro über die Grenze.
Da der Nennbetrag von 10.000 Euro nicht überschritten wird, muss der Transport des Vermögens an der Grenze nicht angezeigt zu werden. Auch wenn der Zoll die Silberlinge entdeckt, darf er diese nicht beschlagnahmen. Allerdings muss man in einem solchen Fall mit einer Meldung an das Wohnsitzfinanzamt rechnen. Auch dann wird man wieder relativ sicher mit einem Besuch der Steuerfahndung rechnen müssen.