Im vorliegenden Fall hatte ein Gastwirt ein Darlehen für die Renovierung seiner Gaststätte beantragt. Das beantragte Bankdarlehen hat er jedoch erst ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeiten erhalten und die Renovierungsarbeiten deswegen zunächst aus den Mitteln des Betriebs finanziert. Als das Geld von der Bank dann eintraf, waren die Arbeiten bereits abgeschlossen und er legte das Geld aus dem Darlehen als Festgeld an.
Es ist aber laut Bundesfinanzhof nicht zulässig, die Gelder zu „verrechnen“, und deswegen konnte der Gastwirt die Zinsen für das Darlehen nicht mehr steuerlich geltend machen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: IV B 20/00, 18.09.2000)