Zeugnisformulierungen: Was Sie nicht ins Zeugnis schreiben dürfen

Als Arbeitgeber sind Sie bei der Zeugnisformulierung immer in einer Zwickmühle. Einerseits müssen Sie das Zeugnis wohlwollend formulieren, andererseits wahrheitsgemäß. Wegen des Grundsatzes wohlwollender Zeugnisformulierungen dürfen Sie die folgenden Umstände nicht im Zeugnis erwähnen.
  • Gründe, die Sie als Arbeitgeber veranlasst haben, die Kündigung auszusprechen (es sei denn, dies wäre im Interesse Ihres Mitarbeiters bzw. wird von ihm gewünscht). Handelt es sich also um eine berechtigte außerordentliche (fristlose) Kündigung, dürfen Sie dies lediglich durch Angabe des Beendigungszeitpunkts zum Ausdruck bringen.
  • Den Verdienst Ihres Mitarbeiters.
  • Behinderungen und Krankheiten (auch Alkoholabhängigkeit), es sei denn, der ausgeübte Beruf kann wegen der Krankheit nicht mehr ausgeübt werden.
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten. Tipp: Einen Ausweg stellt in diesem Fall die folgende Zeugnisformulierung dar: "Herr Müller war ab dem 1.1.2004 als Einkäufer Inland in unserem Unternehmen tätig. Sein Arbeitsverhältnis endet am 15.11.2006." Denn sie deutet an, dass der Mitarbeiter nicht bis zum Schluss in dieser Position wirklich tätig war.
  • Eine Gewerkschaftszugehörigkeit sowie eine Tätigkeit als Betriebsrat dürfen Sie nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nur dann erwähnen, wenn Ihr Mitarbeiter dies wünscht oder wenn Sie wegen einer langen Freistellung als Betriebsrat die beruflichen Leistungen nicht mehr bewerten können.
  • Den Verdacht einer strafbaren Handlung dürfen Sie ebenfalls nicht erwähnen. Ist jedoch eine Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erwiesen (z. B. Beileidigung, Körperverletzung, Diebstahl, sexueller Übergriff), so dürfen Sie dies folgendermaßen andeuten: "… das Arbeitsverhältnis endete wegen Unstimmigkeiten." In besonders schwerwiegenden Fällen dürfen Sie den Vorfall auch explizit benennen.
  • Einen Vertragsbruch Ihres Mitarbeiters. Sollte Ihr Mitarbeiter etwa ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist seine Arbeit eingestellt haben, um kurzfristig eine besser dotierte Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten, dürfen Sie dies nicht ausdrücklich im Arbeitszeugnis erwähnen, sondern können diese Formulierung im Zeugnis verwenden: "Herr Ludwig hat unsere Gesellschaft aus eigenem Entschluss am 31.10.2006 verlassen, um sofort eine neue Tätigkeit anzunehmen."
  • Elternzeit: Entsprechende Fehlzeiten dürfen Sie grundsätzlich nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Ausnahme: Die Elternzeit macht einen so großen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses aus, dass ohne Erwähnung beim neuen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindrcuk entstehen würde. Etwa wenn Sie einem Arbeitnehmer zwar formal 3 Jahre beschäftigt haben, er davon aber 2,5 Jahre in Elternzeit war.