Zeugnis und Ausschlussfrist

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. An der Ausstellung eines Zeugnisses kommen Sie daher nicht vorbei. Gilt für einen Arbeitsvertrag aber eine Ausschlussfrist, dann gilt diese auch für den Anspruch auf ein Zeugnis. Und das Gute für Sie: Diese Ausschlussfrist gilt auch für den Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

Der Streit um den Inhalt eines Zeugnisses ist an sich schon lästig genug. Besonders lästig ist für Sie aber folgende Situation: Sie haben einem Mitarbeiter rechtzeitig zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt. Anschließend hören Sie 12 Monate lang gar nichts von ihm. Nach 12 Monaten fordert er von Ihnen eine Korrektur des Zeugnisses.

In diesem Fall ist es gut, wenn entweder im Tarifvertrag oder aber im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist bestimmt ist. Diese erkennen Sie an Formulierungen wie :

"Gegenseitige Ansprüche sind innerhalb von x Monaten geltend zu machen“.

Diese Ausschlussfristen gelten auch für die Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung eines einmal erteilten Zeugnisses ( Sächsisches LAG 30.01.1996, Az.: 5 Sa 996/95).

Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Ausschlussfrist bei einem Zeugnis zu laufen
Entscheidend ist in der Praxis oftmals die Frage, wann die Ausschlussfrist anfängt zu laufen.

Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses

Ende des Arbeitsverhältnisses

Anspruch auf Korrektur eines Zeugnisses

Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer das Zeugnis erhalten hat

Nach Ablauf einer tarifvertraglichen oder individuellen Ausschlussfrist (geregelt im Arbeitsvertrag) sind Sie nicht mehr verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn erst nach Ablauf der Ausschlussfrist die Forderung nach einer Korrektur des Zeugnisses an Sie herangetragen wird.