Wann Sie eine solche Formel in einen Zeugnis aufnehmen müssen und wann nicht, ergibt sich aus einem Urteil das LAG Düsseldorf vom 21. Mai 2008, Az.: 12 Sa 505/08). Geklagt hatte ein Autoverkäufer, in dessen Zeugnis sich die Dank- und Wunschformel nicht fand. Aufgrund eines während des Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Vergleichs, war der Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, in dem die Leistung des Autoverkäufers mit "zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) bewertet wurde.
Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass durch das Fehlen des allgemein in Zeugnissen üblichen Schlusssatzes das ansonsten befriedigende Leistungen bescheinigende Zeugnis entwertet ist. Er verlangte die Ergänzung des Zeugnisses um den Satz: „Wir danken Herrn (…) für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute“.
Die Richter konnten zwar der Argumentation folgen, dass das völlige Fehlen einer solchen Formel eine Entwertung des Zeugnisses auslösen kann. Dann war es aber auch vorbei mit dem Verständnis der Richter.
Neutrale Formulierung im befriedigenden Zeugnis
Wenn das Zeugnis aber nur befriedigende Leistungen bescheinigt, kann allenfalls eine neutrale Formulierung wie: „Wir wünschen Herrn (…) für seinen weiteren beruflichen Weg alles Gute“ verlangt werden. Zu darüber hinaus gehendem Dank für die Zusammenarbeit oder gute Wünsche für die weitere private Zukunft im Zeugnis sind Sie als Arbeitgeber hingegen nach diesem Urteil nicht verpflichtet.
Zeugnis: Tipp für die Praxis
Streitigkeiten um Formulierungen im Zeugnis sind in der Praxis für Arbeitgeber lästig und mit viel Aufwand verbunden. Man sollte also genau überlegen, ob man sich auf den Streit über die Dank- und Wunschformel im Zeugnis einlassen will oder nicht besser dem Wunsch des Mitarbeiters nachkommt.