Flexi-II-Gesetz beschreibt den Rahmen für das Zeitwertkonto
Das Flexi-II-Gesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen) schaffte Anfang 2009 neue Rahmenbedingungen für Zeitwertkonten. Es bestimmte u.a., dass Guthaben nicht mehr in Zeit geführt werden dürfen, sondern in einen Geldbetrag umzurechnen sind.
Mit dem Arbeitnehmer ist die Verwendung des Zeitwertguthabens zu vereinbaren. Das Guthaben muss der Arbeitgeber so anlegen, dass es sich gegen Kapitalmarktschwankungen geschützt und im Falle einer Insolvenz gesichert ist.
Das Zeitwertkonto muss "mobil" sein
Auch dies ist seit Anfang 2009 neu: Wechselt ein Arbeitnehmer, der bereits ein Zeitwertkonto hat, seinen Arbeitgeber, kann er sein Zeitwertkonto mitnehmen und bei seinem neuen Arbeitgeber weiterführen. Möchte dieser das nicht, springt die Rentenversicherung Bund ein und übernimmt als Treuhänder das Guthaben.
Zeitwertkonto wird Bestandteil der Altersvorsorge
Rente mit 67 ist in vielen Berufen nicht realistisch. Gleichwohl entstehen hier vielfach Überstunden, die dafür genutzt werden können, diesen Mitarbeitern einen früheren Ausstieg aus dem Berufsleben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat mit dem Flexi-II-Gesetz den Rahmen geschaffen, dass Zeitwertkonten in diesem Zusammenhang Vorruhestands- oder Altersteilzeitlösungen ergänzen oder ersetzen können.
Zeitwertkonto in der Personalplanung berücksichtigen
Die Möglichkeit, ein Zeitwertkonto aufzubauen, kann als Mittel der Personalplanung genutzt werden. Kurzfristige Bedarfsschwankungen werden über gewöhnliche Zeitkonten abgedeckt. Langfristige Kapazitätsplanungen jedoch können durch Zeitwertkonten erheblich unterstützt werden, insbesondere dann, wenn Mitarbeiter die Guthaben für den früheren Eintritt in den Ruhestand nutzen wollen.