Zeitmietverträge sprechen nicht immer gegen eine Einkunftserzielungsabsicht

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (Aktenzeichen: IX R 1/04) entschied der Bundesfinanzhof bereits in seinem Leitsatz: "Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet." Auch wenn das Urteil schon älter ist: die Thematik ist brandaktuell.

Im Urteilsfall schlossen Vater und Sohn, als Vermieter und Mieter, einen befristeten Mietvertrag ab. Nach Ablauf des ursprünglichen Zeitmietvertrages wurde dieser stillschweigend verlängert. Im Anschluss an die Wohnungsüberlassung an den Sohn wurde die Immobilie fremdvermietet. Vor Gericht begründete der Vater den Abschluss des Zeitmietvertrages mit seinem Sohn dahingehend, dass er im Anschluss daran eine Selbstnutzung der Wohnung in Betracht gezogen habe.

Weil durch die subjektiv geplante Selbstnutzung im Anschluss an den Zeitmietvertrag eine entsprechend befristete Überschussprognose negativ ausfällt, erkannte das Finanzgericht auch den Mietvertrag zwischen Vater und Sohn, und damit den daraus resultierenden Verlust, steuerlich nicht an.

Der Bundesfinanzhof hilft
Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht folgt dieser Auffassung nicht. Seiner Meinung nach spricht ein Zeitmietvertrag nur gegen die Einkunftserzielungsabsicht, wenn bereits im Vertrag dessen Befristung mit einer ausdrücklich erklärten Absicht zur Selbstnutzung oder zum Verkauf der Immobilie verknüpft wird. Allein der Abschluss eines Zeitmietvertrages kann jedoch allenfalls ein Indiz für eine spätere Selbstnutzung sein. Ein direkter Schluss darf daraus jedoch noch nicht gezogen werden.

Daraus folgt, dass eine Vermietungstätigkeit auch auf Dauer angelegt sein kann, wenn mehrere Zeitverträge hintereinander abgeschlossen werden sollen oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werden soll.

Einkunftserzielungsabsicht
Weiterhin wird deutlich, dass der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung nicht nur auf die Absicht des Vermieters im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Mietvertrages abstellt, sondern im Endeffekt auch die objektiven Tatbestandsmerkmale (hier die tatsächliche anschließende Fremdvermietung) zur Würdigung der ursprünglichen Einkunftserzielungsabsicht heranzieht.