Zeitmietvertäge: Ob Vertrag wirksam ist, bestimmt sich nach Zeitpunkt des Abschlusses

Seit der Mietrechtsreform am 1. September 2001 müssen Zeitmietverträge besonders begründet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass der Bezug der Wohnung nicht vor diesem Datum stattgefunden haben muss.
In dem Fall war am 27.08.2001 ein Zeitmietvertrag mit einer 5-jährigen Laufzeit geschlossen worden, wobei die Mietzeit erst am 01.12.2001 beginnen sollte. Der an diesem Tag eingezogene Mieter kündigte jedoch schon kurz danach wieder den Mietvertrag. Es stellte sich nun die Frage, ob altes oder neues Mietrecht bei diesem Zeitmietvertrag anzuwenden war.

Wichtige Rechtsfrage

Wenn wegen des Vertragsbeginns nach der Mietrechtsreform das neue Recht anzuwenden gewesen wäre, wäre der Zeitmietvertrag unwirksam. Denn die Befristung war nicht begründet worden. Folge: Die Kündigung wäre rechtens.
Anders wäre es aber, wenn allein das Datum des Vertragsschlusses zählen würde. Da dieses wenige Tage vor der Reform lag, hätte ein wirksamer Zeitmietvertrag auch ohne besondere Begründung geschlossen werden können.
Grundsatzurteil zu Zeitmietvertägen
Die Karlsruher Richter entschieden sich nun für die letztere Auffassung und beendeten damit einen langen Streit zwischen den Gerichten. Entscheidend sei allein das Datum, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde. Folge: Da der Mietvertrag nach der alten Rechtslage ohne Begründung wirksam geschlossen war, konnte der Mieter ihn nicht vor seinem Ablauf kündigen (Az. BGH, VIII ZR 336/04).