Der Arbeitgeber muss seinen Betriebsrat vor dem Arbeitseinsatz des Leiharbeitnehmers informieren über den vorgesehenen Arbeitsplatz, die Einsatzdauer, den Einstellungstermin, die persönlichen Daten und die Qualifikation des Zeitarbeitnehmers sowie die Auswirkung der Beschäftigung auf die Stammbelegschaft. Außerdem muss er den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und insbesondere die Erklärung über die vorhandene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorlegen (§ 14 Abs. 3 S. 2 AÜG).
Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung
Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.7.2013, Az. 7 ABR 91/11, besonders wichtig.
In dem Fall wollte ein Arbeitgeber eine Zeitarbeiterin dauerhaft an Stelle eines Stammarbeitnehmers arbeiten lassen. Allerdings ist seit 2011 die Gesetzeslage eine andere. In § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG steht, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur „vorübergehend“ erfolgen darf. Darauf berief sich auch der Betriebsrat des Arbeitgebers und verweigerte seine Zustimmung. Der dauerhafte Einsatz verstößt gegen ein Gesetz (§ 1 AÜG), die Zustimmung kann deswegen verweigert werden (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber wollte die Zustimmung des Betriebsrates gerichtlich ersetzen lassen – und scheiterte. Dauerhafte Einsätze von Leiharbeitern sollen vermieden werden, um eine Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Möchte ein Arbeitgeber einen Leiharbeiter von vornherein dauerhaft einsetzen, darf der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz des Zeitarbeitnehmers verweigern.
Die Verlängerung des Einsatzes
Verlängert der Arbeitgeber die Einsätze, muss er bei jeder Verlängerung den Betriebsrat wieder beteiligen.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats
Will der Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz des Zeitarbeiters verweigern, muss er dies innerhalb von einer Woche schriftlich und unter Angabe der Gründe hierüber tun. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der einwöchigen Anhörungsfrist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern ohne Zustimmung
Hat der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, darf der Arbeitgeber den Arbeitseinsatz nicht durchführen. Allerdings darf der Arbeitgeber auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats die Zeitarbeit vorläufig durchführen, wenn es sich um eine dringende Maßnahme handelt (§ 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er muss seinen Betriebsrat dann allerdings umgehend über diese vorläufige personelle Maßnahme informieren. Der Betriebsrat kann dann wiederum die Dringlichkeit der Maßnahme bestreiten.
Wird so verfahren, darf der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer nur dann weiter einsetzen, wenn er binnen drei Tagen die Ersetzung der Zustimmung sowie die Feststellung beim Arbeitsgericht beantragt, dass die der Einsatz des Zeitarbeiters doch dringend erforderlich war nach § 100 Abs. 2 BetrVG. Wird die Zustimmung dann ersetzt bzw. festgestellt, dass ein dringender Fall vorlag, darf der Arbeitgeber den Zeitarbeiter beschäftigen. Andernfalls ist die Beschäftigung zu beenden.
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