Übersicht: Die 3 Möglichkeiten der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
1. § 543 Abs. 2 Ziffer 3a, 1. Alternative
Der Mieter zahlt für 2 unmittelbar aufeinanderfolgende Termine keine Miete.
Beispiel: In den Monaten Juni und Juli 2012 gehen keine Mietzahlungen des Mieters auf Ihrem Konto ein.
2. § 543 Abs. 2 Ziffer 3a, 2. Alternative
Der Mieter zahlt an 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden Terminen die Miete jeweils nur anteilig. Der Mietrückstand für diese beiden Monate ist insgesamt höher als 1 Monatsmiete.
Beispiel: Die monatliche Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen beträgt 900 €. Im Juni 2012 zahlt der Mieter lediglich 400 €, im Juli 300 €. Der Mieter befindet sich also im Juli mit insgesamt 1.100 € in Rückstand. Die fristlose Kündigung ist möglich.
3. § 543 Abs. 2 Ziffer 3b
Der Mieter gerät in einem Zeitraum von mehr als 2 Monaten mit einem Betrag in Zahlungsrückstand, der mindestens so hoch ist wie 2 Monatsmieten.
Beispiel: Die monatliche Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen beträgt 900 €. Im Juni 2012 zahlt der Mieter lediglich 400 €, im Juli 800 €. Der Mieter befindet sich daher im Juli erst mit 600 € in Verzug. Sein Rückstand überschreitet nach 2 Monaten noch nicht den Betrag von 1 Monatsmiete. Die fristlose Kündigung ist noch nicht möglich.
Zahlt der Mieter im August 400 €, befindet er sich nun zwar mit mehr als 1 Monatsmiete in Rückstand. Dieser hat sich jedoch über einen längeren Zeitraum als 2 Monatsmieten aufgebaut. Die fristlose Kündigung ist noch nicht möglich. Erst wenn der Mieter in der Folgezeit mit weiteren 700 € in Verzug gerät, beträgt der Rückstand insgesamt 1.800 €, also den Betrag von 2 Monatsmieten. Nun ist die fristlose Kündigung möglich.
Bitte beachten Sie: Bei der Berechnung des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstands Ihres Mieters dürfen Sie nur die regelmäßig zu zahlenden Mietbeträge berücksichtigen, also die monatliche Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschale. Auch vom Mieter zu zahlende Mietzuschläge für gewerbliche Nutzung, Untermiete oder Möblierung können Sie hier einrechnen. Nicht berücksichtigen dürfen Sie aber eine vom Mieter nicht gezahlte Kaution, Nachzahlungsbeträge aus Betriebskostenabrechnungen und offene Schadensersatzforderungen.