Worauf Sie bei der Erstattung von Detektivkosten achten sollten

Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter sich vertragswidrig verhält, können Sie ihn durch einen Detektiv überwachen lassen. Das gilt zum Beispiel für die Überwachung von krankgeschriebenen Mitarbeitern, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgespielt ist. Doch wer zahlt die Detektivkosten?

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Arbeitsgerichte die Erstattung von Detektivkosten versagen. Daher sollten Sie vor Einschaltung eines Detektivs sehr sorgfältig überlegen, ob Sie die Detektivkosten gegebenenfalls an den Mitarbeiter weiterreichen können. Denn diese Kosten können schnell eine erhebliche Höhe erreichen.

Um Detektivkosten in Höhe von rund 21.000 EUR ging es zum Beispiel in einem Fall des LAG Hamm. Hier versagten die Gerichte dem Arbeitgeber den Ersatz der Detektivkosten durch den Arbeitnehmer, einen Kraftfahrer. Der Arbeitgeber blieb selbst auf den Kosten sitzen.

In diesem Fall bleiben Sie auf dem Detektivkosten sitzen
Es kommt sehr auf die Details an. In dem Fall des LAG Hamm ließ der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Mai und Juni 2010 durch Detektive überwachen. Später verlangte er sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht den Ersatz der dadurch entstandenen 21.000 EUR Detektivkosten. In beiden Fällen ohne Erfolg.

Das Problem war, dass es im ursprünglichen Streit um Gehaltsforderungen aus dem Jahr 2009 ging. Zur Beendigung dieses Streits vereinbarten die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, der vorsah, dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Die Überwachung und die dadurch entstandenen Detektivkosten fanden aber erst 2010 statt. Die Überwachung ergab, dass der Arbeitnehmer entgegen seiner Aussage bei den Vergleichsverhandlungen bereits im Mai und Juni 2010 einer anderen Tätigkeit nachging. Er hat also gelogen.

Das half dem Arbeitgeber aber noch nicht. Nach Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht war entscheidend, dass sich die Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Kläger im vorhergehenden Kündigungsschutzrechtsstreit gar keine Ansprüche geltend gemacht hatte.

Die Richter am Arbeitsgericht in der ersten Instanz hatten unter anderem damit argumentiert, dass die Höhe der Detektivkosten in keinem Verhältnis zu dem möglichen Schaden stand.

Das bedeutet für Sie bei der Erstattung von Detektivkosten:
Die Erstattung von Detektivkosten ist zumindest problematisch, wenn Überwachungszeitraum und gegenzurechnende Forderung (hier Entgelt aus dem Jahr 2009) auseinanderfallen. Auch bei einem deutlichen Missverhältnis von Detektivkosten und Schaden ist die Erstattung der Detektivkosten gefährdet. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung zur Beauftragung des Detektivs berücksichtigen.