Kurzarbeit = Kurzlohn oder Kurzarbeitergeld
Bei der vorübergehenden Verkürzung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) ändert sich das Entgelt in entsprechendem Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit (so genannter Kurzlohn).
Kurzarbeitergeld statt Kurzlohn
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor (§§ 169 ff. SGB III), haben betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses wird durch Sie als Arbeitgeber ausgezahlt.
Dabei wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus dem pauschalierten Nettoentgeltausfall berechnet. Diesen Betrag können Sie zur Erstattung rückwirkend bei der Agentur für Arbeit beantragen. Während der Kurzarbeit bleiben Ihre Mitarbeiter in allen Sozialversicherungsbereichen versichert.
Während die Beiträge zur Sozialversicherung beim Kurzlohn von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, tragen Sie als Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge allein (jedoch ohne die Arbeitslosenversicherung).
Mitbestimmung durch den Betriebsrat
Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern keine tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Wichtig dabei: Beachten Sie die geänderte Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, die bis zum 30.06.2006 galt.
- In der Regel wird Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit maximal 6 Monate gewährt.
- Diese Frist wurde jedoch auf Grund der Situation auf dem Arbeitsmarkt geändert. Vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 gilt für Ansprüche, die nach dem 01.01.2004 entstanden sind, eine Höchstbezugsdauer von 12 Monaten (vor dem 01.07.2005 waren es 15 Monate).
Prüfen Sie mit nachstehender Checkliste, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit gegeben sind.
– Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall auf Grund wirtschaftlicher oder unabwendbarer Ereignisse vor?
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– Haben Sie den Arbeits- und Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit auf den entsprechenden Vordrucken schriftlich angezeigt?
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– Ist der Ausfall unvermeidbar und nur vorübergehend?
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– Ist im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3 Ihrer im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des sonst erzielten Arbeitsentgelts betroffen? (Auszubildende sind dabei nicht mitzuzählen.)
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– Liegen bei den betroffenen Arbeitnehmern folgende persönliche Voraussetzungen vor?
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