Worauf Sie bei der Beschäftigung von Angehörigen achten sollten

Die Beschäftigung von Angehörigen ist gerade in vielen kleinen Unternehmen üblich. Auf der einen Seite versuchen Arbeitgeber damit, eine preisgünstige Arbeitskraft zu bekommen. Auf der anderen Seite soll die Beschäftigung von Angehörigen dazu dienen, diesen einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu sichern. Auf diese Punkte sollten Sie dabei besonders achten.

Denn so ganz unproblematisch ist die Beschäftigung von Angehörigen nicht. Die Sozialversicherungsträger prüfen im Leistungsfall durchaus, ob tatsächlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Wenn Sie hierbei nicht aufpassen, besteht kein sozialversicherungsrechtlicher Schutz. Das kann zum Beispiel im Krankheitsfall böse Folgen haben, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 19.5.2011, Az. L 10 KR 52/07 entschieden hat.

Diese Gestaltung sollten Sie bei der Beschäftigung von Angehörigen vermeiden
In dem Fall des LSG Sachsen-Anhalt beschäftigte ein Arbeitgeber seine Tochter in seinem Imbissbetrieb. Sie sollte 40 Stunden pro Woche arbeiten. Hierfür bekam sie einen vertraglichen Arbeitslohn von 405 €/Monat. Als sich die Tochter einige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen einer psychischen Erkrankung einer stationären Behandlung unterziehen musste, verweigerte die Krankenkasse die Leistung.

Sie ging davon aus, dass nur ein Scheinarbeitsvertrag zur Begründung eines Krankenversicherungsschutzes bestanden hat. Dies schloss sie aus dem Verhältnis von Entgelt und Arbeitszeit sowie daraus, dass der Arbeitgeber nach dem Ausfall der Tochter keine Ersatzkraft beschäftigt hat. Die Richter am Landessozialgericht sahen das genauso. Die Krankenkasse musste die Leistungen nicht bezahlen.

Diese fünf Punkte sollten Sie bei der Beschäftigung von Angehörigen berücksichtigen

  1. Schließen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser muss einem Fremdvergleich standhalten. Sie sollten daher die gleichen Arbeitsbedingungen vereinbaren, wie sie auch mit Fremden vereinbart werden würden. Dies gilt zum Beispiel im Hinblick auf Lohn, Arbeitszeit und Urlaub.
  2. Es muss sich um eine tatsächlich existierende Stelle handeln. Der Mitarbeiter muss also statt eines Dritten beschäftigt werden. Wenn er ausfällt, muss eine Ersatzkraft erforderlich werden (siehe Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt).
  3. Achten Sie darauf, dass der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen tatsächlich erfüllt. Er muss also zur Arbeit kommen und dort ihren Weisungen als Arbeitgeber entsprechend arbeiten. Auch hier sollten Sie streng darauf achten, die Mitarbeiter genauso zu behandeln, wie jeden anderen Arbeitnehmer.
  4. Behandeln Sie das Arbeitsverhältnis auch steuerlich genauso wie bei jedem Dritten. Führen Sie also die einbehaltene Lohnsteuer oder die Pauschalsteuern im Falle eines Minijobs auch bei der Beschäftigung von Angehörigen regelmäßig ab.
  5. Überweisen Sie dem Mitarbeiter den ihm zustehenden Lohn auf dessen eigenes Konto.