Worauf Sie als Arbeitgeber bei Ferienjobs für Schüler achten sollten

Kurz vor Beginn der Ferien mehren sich bei Arbeitgebern Anfragen von Schülern und Schulabgängern wegen eines Ferienjobs. Je nach Branche kann das für Arbeitgeber durchaus interessant sein. Urlaubsvertretungen oder saisonbedingte Arbeitsspitzen lassen sich so organisieren ...

… Dabei sind für Arbeitgeber sowohl arbeitsrechtliche, als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.

Arbeitsrechtliche Altersbeschränkungen für Schüler und Schulabgänger

Die Beschäftigung
von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt sind, ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten. Das gleiche gilt für Personen, die unter 18 Jahre alt sind, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Soweit zu den Grundsätzen. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen.

  1. Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Erlaubnis der Eltern bis zu 2 Stunden täglich mit leichten Arbeiten wie Austragen von Zeitungen, Haustierversorgung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen usw. beschäftigt werden. Das Ganze darf weder vor dem Schulunterricht, noch während des Schulunterrichts oder in der Zeit zwischen 18 und 8:00 Uhr stattfinden.

  2. Mit Erlaubnis der Eltern dürfen Jugendliche ab 15 Jahren für maximal vier Wochen im Jahr (20 Arbeitstage) in den Schulferien beschäftigt werden. Einige gefährliche und schwere Arbeiten sind dabei ausgenommen. Hierzu gehören zum Beispiel das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten oder Arbeiten mit außergewöhnlichen Hitze- oder Kälteeinflüssen (§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz).

  3. Nach § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz sind bestimmte tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten bei Jugendlichen zu beachten. Die Beschäftigung ist von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 20:00 Uhr für maximal 8 Stunden/Tag und bei maximal 40 Stunden/Woche zulässig. Unzulässig sind Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen Nachtarbeit sowie Überstunden. Für bestimmte Branchen gibt es hiervon Ausnahmen.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Sobald Schüler ein Arbeitsentgelt erhalten sind sie grundsätzlich ebenso wie andere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig. Wenn Schüler regelmäßig beschäftigt werden, bietet sich in der Regel die Beschäftigung als Minijobber (450 €/Monat) an.

Besonderheiten für Ferienjobs

Beschäftigen Sie Schüler in den Ferien, so ist die Rechtsfigur der so genannten "kurzfristigen Beschäftigung" für Sie als Arbeitgeber besonders attraktiv (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist.

Wichtig: Um den 2-Monats-Zeitraum handelt es sich dann, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Andernfalls stellen Sie auf den Zeitraum vom 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ab. Sozialversicherungsfrei sind solche kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von der Höhe des Entgelts. Eine höhere Zahlung als 450 € im Monat ist also ohne Folgen für die Sozialversicherungsbeiträge möglich.

Vergessen Sie nicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und auch wieder abzumelden.

Bei kurzfristig Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber die Einkünfte entweder ganz normal per Lohnsteuerkarte oder aber pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für letztere Möglichkeit ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwölf Euro pro Stunde bzw. 62 € pro Tag beträgt. Tipp: In den meisten Fällen wird die Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte günstiger sein.

Beachten Sie auch diese Tipps im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern

  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Erkundigen Sie sich daher bei den Schülern, ob sie noch andere kurzfristige Beschäftigungen ausüben und dokumentieren Sie die Antwort.
  • Lassen Sie sich gegebenenfalls die Einverständniserklärung der Eltern schriftlich geben und nehmen Sie diese zu ihren Unterlagen.