Worauf es bei der Kündigung minderjähriger Arbeitnehmer ankommt

Der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Häufig gewinnen dabei die Arbeitnehmer. Denn Arbeitgeber können bei Kündigungen leicht in Fallen stolpern. Zu diesen Fallen gehören auch formale Fehler, z. B. bei der Kündigung minderjähriger Arbeitnehmer. Die Anforderungen an solche Kündigungen sind hier zusammengefasst.

Das LAG Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an eine Kündigung minderjähriger Arbeitnehmer zusammengefasst. Entscheidend und fehleranfällig ist die Frage, an wen die Kündigung gerichtet wird.

So entschieden die Richter bei Kündigung Minderjähriger
In dem Beschluss vom 20. März 2008, Az. 2 Ta 45/08 stellten die Richter fest, dass die Kündigung an die Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat.

Entscheidend ist das vor allem für die Frage, wann Fristen zu laufen beginnen.

Beispiel für eine Kündigung Minderjähriger
Aus dem Arbeitvertrag ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats gekündigt werden kann. Diese 4 Wochen beginnen erst zu laufen, wenn die Eltern die Kündigung erhalten haben. Eine Kündigung zum 15. Juli 2008 müsste also spätestens am 17. Juni 2008 bei den Eltern eintreffen. Hat der Arbeitgeber die Kündigung zwar dem Minderjährigen bereits am 12. Juni 2008 ausgehändigt, dieser sie aber erst am 20. Juni 2008 an seine Eltern weiter gegeben, so ist die Kündigung erst zum 30. Juli 2008 wirksam. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt also der Arbeitgeber.

4 Schritte zur sicheren Zustellung einer Kündigung

  1. Die Kündigung ist an die Eltern adressiert
  2. Die schriftliche Kündigung wird in Anwesenheit eines Boten kuvertiert
  3. Der Bote überbringt das Kündigungsschreiben
  4. Der Bote erstellt ein Protokoll aus dem sich ergibt, dass die Kündigung in seinem Beisein kuvertiert wurde und wann und wie er das Schreiben an die Eltern übergeben hat.

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen
Neben der richtigen Adressierung und Zustellung der Kündigung gelten selbstverständlich auch für minderjährige Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen für wirksame Kündigungen. Insbsondere sind das:

  • Schriftliche Kündigungserklärung
  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • vorherige Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVerfG (sofern vorhanden)
  • ordnungsgemäße Unterschrift durch einen Kündigungsberechtigten.