Wohnungskauf: Mieter muss Zutritt gewähren
Wohnung seit 1981 vermietet
Seit dem Jahr 1981 waren die aktuellen Mieter in einer Münchener Wohnung. Besagtes Objekt wurde mit Kaufvertrag vom 05.10.2015 veräußert, ab 04.02.2016 stand der Käufer dann auch als Eigentümer im Grundbuch. Laut Mietvertrag durfte der Vermieter zwar die Wohnung betreten, um die Notwendigkeit dringender Arbeiten festzustellen. Auch durfte er die Wohnung bei Verkaufsabsicht etwaigen Käufern oder nach Kündigung des Mietverhältnisses potenziellen Neumietern zeigen. Weitere Gründe für eine Besichtigung waren aber nicht aufgeführt.
Der Käufer wollte sich damit aber nicht abfinden. Er hatte die Wohnung zwecks Eigenbedarfs gekauft, kündigte Ende Februar 2016 und begehrte Einlass. Das jedoch lehnte der Mieter ab: Er schlug alle 3 vorgeschlagenen Termine aus. Dem neuen Eigentümer reiche die Architektenskizze,um die Abmessung für die Möblierung vorzunehmen.
Gericht: Zutritt muss möglich sein
Ob im Mietvertrag geregelt oder nicht: Hier habe der Eigentümer und Noch-Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung zu sehen, so der zuständige Richter. Denn er müsse wissen, wie sie aussehe, ausgestattet sei und welche Größe die Räume aufwiesen. Die Mietvertragsregelung zum Besichtigungsrecht dürften nicht als abschließende Aufzählung verstanden werden.
Der Mieter hatte noch versucht, die Besichtigung an eine Bedingung zu knüpfen: Er forderte den Ersatz einer defekten Spülmaschine im Gegenzug zur Besichtigung. Doch auch damit scheiterte er und musste Zutritt zur Wohnung gewähren.
Bildnachweis: Kzenon /Adobe Stock
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