WM 2010 und Arbeitsrecht: Spielübertragungen im Internet

Während der WM 2010 wird die Verfolgung von Spielen im Internet wohl am häufigsten sein. Das Arbeitsrecht regelt, wann und in welchem Umfang Mitarbeiter während der Arbeitszeit Spiele per Internet verfolgen dürfen.

WM 2010: Ist die private Nutzung des Internets erlaubt?
Dabei wird während der WM 2010 die gesamte Bandbreite von technischen Möglichkeiten im Internet eingesetzt. Arbeitsrechtlicher Regelungsbedarf besteht sowohl für die Nutzung von Livetickern als auch für das Verfolgen von Spielen per Live-Stream.

Dabei kann es durchaus einen Unterschied machen, ob Mitarbeiter die Spiele während der WM 2010 auf einem betrieblichen Computer oder an einem mitgebrachten privaten Laptop verfolgen. Arbeitsrechtlich ist das nicht ganz das Gleiche.

Entscheidend ist zunächst, ob in dem Unternehmen die private Nutzung des Internets über betriebliche EDV-Anlagen überhaupt erlaubt ist. Sofern dies untersagt ist, gilt das selbstverständlich auch während der WM 2010.

WM 2010: Wie intensiv verfolgt der Arbeitnehmer das Fußballspiel über Internet?
Aber auch, wenn Sie in Ihrem Unternehmen die private Nutzung des Internets erlauben, bleiben die Mitarbeiter auch während der WM 2010 laut Arbeitsrecht verpflichtet, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen. Ein Mitarbeiter, der seine Arbeit liegen lässt und stattdessen ein Spiel im Rahmen der WM 2010 per Livestream verfolgt, erfüllt seine arbeitsrechtliche Verpflichtung eben gerade nicht. Der gelegentliche Blick auf einen Liveticker dürfte aber anders zu bewerten sein.

WM 2010: Unterbinden Sie die Nutzung eines privaten Laptops
Wenn ein Mitarbeiter seinen privaten Laptop benutzt, um während der Arbeitszeit per Internet die Spiele der WM 2010 zu verfolgen, sollten Sie prüfen, wie die Netzverbindung zu Stande kommt. Ist das Gerät an Ihr firmeneigenes Netzwerk angeschlossen, sollten Sie dies unterbinden.

Das Argument sind dabei weniger die zu vernachlässigenden Strom- und Verbindungskosten, vielmehr besteht ein Sicherheitsproblem. Denn Sie wissen nicht, ob und in welchem Umfang dieses Gerät gegen Viren und andere Internetschädlinge geschützt ist. Und natürlich darf der Mitarbeiter auch bei der Nutzung eines privaten Gerätes seine arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht vernachlässigen.