Wissenswertes zu Bauverträgen: Unterschiede zwischen BGB und VOB

Viele Bauunternehmer berufen sich in ihren Verträgen auf die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B" (VOB/B). Wir erläutern die Unterschiede zum BGB und weisen auf etwaige Vertragstücke hin.

Bauvertrag nach BGB oder VOB?
Im Prinzip haben die Vertragsparteien bei der Erstellung eines Bauvertrags die Wahl, ob dieser Vertrag nach BGB oder VOB/B erstellt wird. Jedoch pochen immer mehr Bauunternehmer darauf, Bauverträge nur unter VOB/B erstellen zu können.

Dies ist verständlich, bietet der VOB/B doch für den Bauunternehmer höhere Rechtssicherheit dank Ausführlichkeit. Der Bauherr jedoch sollte wissen, dass der VOB/B ihm einige wichtige Vorteile des BGB nicht bieten kann. Informiert sich der Bauherr nicht rechtzeitig über den Inhalt des VOB/B und seine Rechte und Pflichten, kommt es zu den erwähnten Vertragstücken.

Unterschiede zwischen BGB und VOB
Die wichtigsten Unterschiede zwischen BGB und VOB/B sind beispielsweise bei dem Punkt der Verjährung erkennbar. Mängelansprüche für Bauwerke verjähren bei BGB-Verträgen nach fünf Jahren, während die VOB/B vier Jahre vorsieht.

Auch bei der Gewährleistung sind die Unterschiede prägnant – so gibt es im Gegensatz zum BGB in der VOB/B kein Rücktrittsrecht bei Mängeln. Für den Bauherren bedeutet dies: Falls der Handwerker einen Schaden nicht beheben kann, so kann man dennoch nicht den Vertrag rückgängig machen und Schadensersatz fordern.

Die einzige Möglichkeit hier ist eine Preisminderung oder eine Schadensersatzforderung. Dafür bietet die VOB/B umfangreichere Kündigungsmöglichkeiten. So ist es beispielsweise möglich, den Vertrag bei Insolvenz des Auftragnehmers zu kündigen.

Bei der Arbeitsabnahme ist ebenfalls Vorsicht geboten – hier sieht das VOB/B vor, dass der Handwerker spätestens zwölf Werktage nach seiner schriftlichen Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten vom Einverständnis des Bauherrn ausgehen darf, selbst wenn dieser keine Stellung nimmt. Laut BGB muss der Bauherr sich geäußert haben, sonst kann die Abnahme nicht erfolgen. Der Unternehmer kann hier jedoch auch hier Fristen setzen.

Besonders minutiös sind im VOB/B die Unterlageneinsicht und die Bauplatzkondition geregelt. Der Bauherr muss dem Bauunternehmer sämtliche Unterlagen, die den Bau betreffen, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stellen. Ferner muss er für garantierte Lagerplätze für die Arbeiter auf der Baustelle sorgen, sowie für Energie- und Wasseranbindung. Im BGB werden diese Punkte nicht erwähnt.

Mehr Wissenswertes über Bauverträge lesen Sie auch im Beitrag Vertrag gestalten.