Im Urteilsfall ging es um die Genehmigung eines Wirtschaftsplans auf einer Eigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer genehmigten den Beschluss, obwohl der Verwalter ihnen den Wirtschaftsplan vor der Versammlung nicht zugesandt hatte. Ein Wohnungseigentümer meinte, man hätte den Wirtschaftsplan ohne vorherige Zusendung nicht in ausreichendem Maße überprüfen können. Daher erhob er Anfechtungsklag gegen den Genehmigungsbeschluss.
Keine ausreichende Möglichkeit zur Prüfung des Wirtschaftsplans
Das Landgericht gab dem klagenden Eigentümer Recht. Denn die Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist. Das ist bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan der Fall.
Weil den Eigentümern im Vorfeld kein Entwurf des Wirtschaftsplans übersandt worden war, ist ihnen nicht ausreichend ermöglicht worden, sich auf die diesbezügliche Beschlussfassung vorzubereiten. Insbesondere hatten die Eigentümer nicht die Möglichkeit, den Wirtschaftsplan auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls noch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Fazit:Der Verwalter ist verpflichtet, Ihnen vor der Eigentümerversammlung Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan zuzusenden. Enthält die Einladung zur Eigentümerversammlung diese Unterlagen nicht, verstößt Ihr Verwalter gegen seine Verwalterpflichten. In diesem Fall, stimmen Sie unbedingt gegen die Genehmigung des Wirtschaftsplans. Verlangen Sie stattdessen eine Möglichkeit der intensiven Überprüfung des Wirtschaftsplans. Denn wenn Ihr Verwalter schon dem groben Fehler macht, Ihnen den Wirtschaftsplan nicht zur Überprüfung zuzusenden, besteht die Gefahr, dass er noch mehr Fehler gemacht.
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