Winterreifenpflicht in der Übergangszeit: 2 Anhaltspunkte, ob Winterreifen wirklich nötig sind

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen gefahren werden. Wer gegen diese Winterreifenpflicht verstößt, muss zum einen mit einem Bußgeld rechnen. Zum anderen kann ein Unfall mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen zum Streit mit der Versicherung führen.

Sie kann auf die Idee kommen, dem Versicherten wegen falscher Bereifung die Leistungen zu kürzen.

Nachweis grober Fahrlässigkeit ist erforderlich

So schnell wie Verkehrsteilnehmer die Haftung auf den glatten Straßen verlieren, entkommen Versicherer ihrer Leistungspflicht allerdings nicht. Im Streitfall müssen sie dem jeweiligen Kunden erst ein grob fahrlässiges Verhalten nachweisen. Von grob fahrlässig ist dabei erst die Rede, wenn jemand die im rechtlichen Verkehr gebotene Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maß verletzt oder naheliegende Überlegungen nicht anstellt.

Anders als früher dürfen Versicherungen ihre Leistung seit 2008 selbst bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht mehr komplett verweigern, sondern allenfalls kürzen. Kommt es zum Streit, muss die Versicherung die Umstände, die ihr zufolge ein grob fahrlässiges Fehlverhalten ihres Versicherten begründen, darlegen und beweisen.

Winterreifensaison ist nicht festgelegt

Mit einem bestimmten Zeitraum, in dem Verkehrsteilnehmer mit Winterreifen zu fahren haben, ist es für eine Versicherung  aber nicht getan. Zwar heißt es mit Blick auf die Winterreifensaison „von Oktober bis Ostern“, eine rechtliche Wirkung hat diese einprägsame Faustregel aber nicht. Und auch ein Blick in die für die Gerichte entscheidenden Gesetze hilft nicht weiter.

Geht es um irgendwelche Zeiträume, wann mit Winterreifen zu fahren ist, schweigen die entscheidenden Bestimmungen. Der § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) nennt nur die anfangs erwähnten Straßenverhältnisse. Aber auch Eisglätte oder Glatteis reichen regelmäßig noch nicht, damit eine Versicherung ihre Leistungsfreiheit begründen kann.

Tückische Übergangszeit von Herbst zum Winter

Insbesondere in der Übergangszeit vom Herbst zum Winter gibt es immer öfter Momente, in denen die Temperaturen den Gefrierpunkt kurzfristig unterschreiten. Auf einen goldenen Oktobertag folgt meist die erste eisige Herbstnacht, wie wir auch jetzt wieder erfahren. Besonders Straßen im Wald oder an Gewässern bergen erhöhte Glättegefahr. Auch auf Brücken, die stärker abkühlen, halten sich Minustemperaturen. Gefriert vorhandene Feuchtigkeit, bildet sich besonders dort die auch als überfrierende Nässe bezeichnete Eisglätte. Trifft Regen auf die eiskalte Fahrbahn, entsteht wiederum Glatteis.

Versicherter soll 5000 Euro zurückzahlen

Das wurde auch einem Autofahrer am 29. Oktober des vergangenen Jahres zum Verhängnis. Als er frühmorgens eine Mannheimer Brücke überquerte, kam sein Fahrzeug ins Schleudern. Es rutschte auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte der Pkw mit einem anderen Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung zahlte zunächst, berief sich anschließend aber auf Leistungsfreiheit. Der Mann habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, weil er mit Sommerreifen unterwegs war.

Mit Verweis auf § 5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) verlangte seine Haftpflichtversicherung von ihm, sich mit 5000 Euro am Schaden zu beteiligen. Diese Regressforderung wollte der Unfallfahrer angesichts des plötzlichen Wetterumschwungs nicht hinnehmen.

Wenige Tage zuvor hatten noch zweistellige Plusgrade geherrscht. Eine Wetterwarnung für den Unfalltag war tags zuvor aufgehoben worden. Er klagte auf vollständige Leistung. Das Amtsgericht (AG) Mannheim entschied zu seinen Gunsten und gegen die Versicherung (Urteil v. 22.05.2015, Az.: 3 C 308/14).

Durchgängig winterliche Straßenverhältnisse verlangt

Eine Gefahrerhöhung, aufgrund der die Versicherung von ihrer Leistung befreit sein könnte, habe es hier nicht gegeben. Eine solche liege vor, wenn:

  1. bei der Fahrt mit Sommerreifen, durchgehend winterliche Straßenverhältnisse vorliegen.
  2. das Fahrzeug für eine langfristige oder längere Fahrt genutzt wird.

Letzteres lag hier zwar vor, die durchgehend winterlichen Straßenverhältnisse allerdings nicht. Das Wetter war allenfalls wechselhaft, aber nicht winterlich. Die Glätte herrschte nur lokal auf der Brücke. Entscheidend seien zudem die konkreten Wetter- und Straßenverhältnisse am Tag der Fahrt.

Ob diese winterlich waren, müsse der Versicherer darlegen und beweisen. Und selbst wenn ihm dabei der Nachweis eines Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht gelingt, muss sich der Unfall auch auf die falsche Bereifung zurückführen lassen. Wäre der Unfall somit auch mit Winterreifen nicht zu vermeiden gewesen, ist die Inregressnahme des Versicherten unzulässig.

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