Winterdienst: Was auf Mieter übertragen werden kann, und wozu Vermieter verpflichtet bleiben
Für den Umfang der Streupflicht sind die örtlichen Verhältnisse maßgeblich. Bürgersteige brauchen Sie nicht in voller Breite räumen zu lassen. Bei geringem Fußgängerverkehr, wie beispielsweise in einer reinen Anliegerstraße, genügt es, wenn Sie einen Streifen schnee- und eisfrei halten lassen, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig nebeneinander hergehen können.
Das bedeutet, dass ein Streifen von ungefähr 1 bis 1,20 m Breite ausreicht. Wenn Sie allerdings mit stärkerem Fußgängerverkehr rechnen müssen, ist es erforderlich, dass dann auch ein entsprechend breiterer Teil des Bürgersteigs freigehalten wird.Ein turnusmäßiger Wechsel des Winterdienstes unter den Mietern – zum Beispiel wochenweise – funktioniert nur in den seltensten Fällen reibungslos. Am besten übertragen Sie den Winterdienst einem einzigen Mieter. Erfahrungsgemäß findet sich immer ein Mieter, der gegen ein angemessenes Entgelt bereit ist, den Winterdienst zu übernehmen. Bei entsprechenden Vereinbarungen in den Mietverträgen können Sie diese Kosten dann auch als allgemeine Betriebskosten auf alle Mieter umlegen. Alternativ dazu bleibt noch die Möglichkeit, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen.
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