Vermieter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Zugänge zu Haus, Hof, Garagen und Mülltonnen von Ihren Mietern und deren Besuchern gefahrlos benutzt werden können. Und sogar für den Gehsteig vor Ihrem Grundstück, der zur öffentlichen Straße gehört, sind Grundstückseigentümer verantwortlich. Das gilt jedoch nur, soweit Ihre Gemeinde die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für den Gehweg per Satzung auf die Anlieger übertragen hat.
Haben der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht mit einer wirksamen Vereinbarung auf seinen Mieter, den Hausmeister oder einen Dritten übertragen, sind diese Personen im Schadensfall ersatzpflichtig. Trotzdem sind Vermieter aber nicht völlig aus ihrer Verantwortung entlassen.
Vermietende Eigentümer bleiben nämlich verpflichtet, sich durch stichprobenartige Kontrollen zu vergewissern, ob die Winterdienstpflicht tatsächlich auf Dauer ordnungsgemäß und zuverlässig erfüllt wird. Nur wenn Sie diese Kontrollpflicht erfüllt haben, sind Sie von einer Haftung befreit.
Winterdienst: Das umfasst die Räum- und Streupflicht konkret |
Der öffentliche Gehweg vor Ihrem Grundstück ist (nur) dann zu räumen, wenn die Gemeinde den Anliegern die allgemeine Räum- und Streupflicht durch Satzung übertragen hat. Andernfalls endet Ihre Winterdienstpflicht an der Grundstücksgrenze (BGH, Urteil v. 21.02.18, Az. VIII ZR 255/16). |
Auf dem Grundstück sind nicht allein die Zugänge zum Haus, sondern auch die Wege zum Hof und Garten, zu den Garagen und Stellplätzen sowie zu den Mülltonnen begehbar zu halten. |
Parkplätze brauchen nicht vollständig von Schnee und Eis geräumt zu werden. Insbesondere sind einzelne Glättestellen unproblematisch, wenn diese den Weg nicht vollständig versperren und von den Nutzern umgangen werden können (OLG Koblenz, Beschluss v. 19.07.12, Az. 5 U 582/12). |
Der zeitliche Rahmen richtet sich nach dem örtlichen Verkehr und der Ortssatzung. Im Allgemeinen ist werktags von 7–20 Uhr zu räumen, an Sonn- und Feiertagen von 9—20 Uhr. Nachts ist nur zu reinigen, soweit Publikumsverkehr besteht, beispielsweise während der Öffnungszeiten einer Gaststätte. |
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Sind nur einzelne Glättestellen vorhanden, besteht keine Streupflicht (BGH, Urteil v. 12.06.12, Az. VI ZR 138/11). |
Bei anhaltendem Schneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden, jedoch zeitnah nach Ende des Schneefalls. |
Streumaterial und Reinigungsgeräte sind vom Vermieter zu besorgen und zur Verfügung zu stellen (LG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.06, Az. 2 O 324/06). |
Die Kosten des Winterdienstes (Arbeits- und Materialkosten) können bei entsprechender vertraglicher Regelung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung gestellt werden. |
Hat der von Ihnen beauftragte Winterdienst-Unternehmer nicht ordnungsgemäß gereinigt und gestreut, dürfen Sie die Vergütung entsprechend kürzen. Sie brauchen nicht zuvor eine Frist zur Nachbesserung der Arbeiten zu setzen (BGH, Urteil v. 06.06.13, Az. VII ZR 355/12). |
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