Erfahren Sie hier mehr über Ihre Pflichten als Eigentümer.
Verkehrsüblich erreichbare und zumutbare Räume
Nur wenige Wohnanlagen haben Gemeinschaftsräume, die sich für eine Eigentümerversammlung eignen würden. Meist werden daher das Nebenzimmer einer nahe gelegenen Gaststätte oder die Seminarräume eines Tagungshotels gewählt. Wichtig ist, dass der Veranstaltungsort allen Wohnungseigentümern die Teilnahme grundsätzlich ermöglicht und nicht unnötig erschwert.
Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass der Ort verkehrsüblich erreichbar und den Wohnungseigentümern zumutbar ist. Nicht erforderlich ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass die Veranstaltung im gleichen Stadtteil erfolgt, in dem sich auch die Wohnanlage befindet (BGH, Beschluss v. 07.03.2002, Az.: V ZB 24/01).
Es muss also nicht in unmittelbarer Umgebung der erstbeste Raum gewählt werden. Eine allzu große Entfernung kann allerdings wieder eine unzulässige Erschwernis bedeuten, insbesondere wenn es keine sachlichen Gründe dafür gibt.
Eigentümerversammlung in der Wohnung besser vermeiden
Kein geeigneter Ort ist die Wohnung des Verwalters, jedenfalls wenn erhebliche Differenzen zwischen einem Eigentümer und der Hausverwaltung bekannt sind, entschied das Amtsgericht (AG) Büdingen in einem jetzt veröffentlichten Fall. Geklagt hatte eine Eigentümerin, die bereits seit Jahren mit der Verwaltung im Streit stand. Auch vor Gericht hatte man sich bereits getroffen.
Die anstehende Eigentümerversammlung sollte laut offizieller Einladung der Verwalterin in der Wohnung ihres Ehemannes stattfinden. Daraufhin hatte die Klägerin gegenüber der Hausverwaltung schriftlich ihre Bedenken im Hinblick auf den Tagungsort geäußert. Die Zusammenkunft fand trotzdem – ohne Anwesenheit der Klägerin – statt.
Die Folgen allerdings waren fatal: Das Amtsgericht erklärte alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass bereits früher einmal eine Versammlung in der gleichen Wohnung stattgefunden hatte (AG Büdingen, Urteil v. 07.04.2014, Az.: 2 C 359/12).
Verwalter sollten im Zweifel also immer einen neutralen Ort für Eigentümerversammlungen wählen. Nahe gelegene Hotels und Gaststätten bieten regelmäßig geeignete Räumlichkeiten an und haben sich daher entsprechend bewährt.